Gefährliche Eigenschaft H3: Entzündbare Flüssigkeiten

Die gefährliche Eigenschaft H3 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle              Bezeichnung der Eigenschaft Anzuwendende Kriterien   
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrenklasse 3

Entzündbare Flüssigkeiten
ADR Kap. 2.2.3.1
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Hochentzündlich R12 Hochentzündlich

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben: Flammpunkt unter 0°C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35°C
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Leichtentzündlich R11 Leichtentzündlich

Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, mit einen sehr niedrigen Flammpunkt: Flammpunkt unter 21°C, aber nicht hochentzündlich
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Entzündlich R10 Entzündlich

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von minddestens 21°C und höchstens 55o C haben
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Entzündbare Flüssigkeiten H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar

H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar

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Letzte Änderung 01.10.2019

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