Die gefährliche Eigenschaft H3 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
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UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter | Gefahrenklasse 3 Entzündbare Flüssigkeiten |
ADR Kap. 2.2.3.1 |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Hochentzündlich | R12 Hochentzündlich Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben: Flammpunkt unter 0°C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35°C |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Leichtentzündlich | R11 Leichtentzündlich Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, mit einen sehr niedrigen Flammpunkt: Flammpunkt unter 21°C, aber nicht hochentzündlich |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Entzündlich | R10 Entzündlich Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von minddestens 21°C und höchstens 55o C haben |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Entzündbare Flüssigkeiten | H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar |
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Letzte Änderung 01.10.2019