Gefährliche Eigenschaft H8: Ätzende Stoffe

Die gefährliche Eigenschaft H8 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle                  Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter Gefahren-klasse 8

Ätzende Stoffe
ADR Kap. 2.2.8.1
ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG Ätzend Gesamtkonzentration von mehr als 1% an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen

Gesamtkonzentration von mehr als 5% von einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Ätzend  Gesamtkonzentration von mehr als 5% an einem oder mehreren als hautätzend der Kategorien 1A, 1B oder 1C eingestuften Stoffen (H314)

Zu berücksichtigen sind hautätzende Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 1C (H314) mit einer Konzentration von mehr als 1%

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Letzte Änderung 01.10.2019

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