Gefährliche Eigenschaft H4.2: Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle

Die gefährliche Eigenschaft H4.2 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle             Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrenklasse 4.2

Selbstentzündbare Stoffe
ADR Kap. 2.2.42
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Leichtentzündlich R17 Selbstentzündlich an Luft

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst

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Letzte Änderung 01.10.2019

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