Die gefährliche Eigenschaft H4.2 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft |
Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter | Gefahrenklasse 4.2 Selbstentzündbare Stoffe |
ADR Kap. 2.2.42 |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Leichtentzündlich | R17 Selbstentzündlich an Luft Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe | H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst |
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Letzte Änderung 01.10.2019