Gefährliche Eigenschaft H4.3: Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Die gefährliche Eigenschaft H4.3 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle Bezeichnung der Eigenschaft Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrenklasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ADR Kap. 2.2.43
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Leichtentzündlich R15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase 

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln (Mindestmenge1 l/kg/h)
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können

H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase

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Letzte Änderung 01.10.2019

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