Die gefährliche Eigenschaft H4.3 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Gefährliche Eigenschaft H4.3: Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
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UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter | Gefahrenklasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
ADR Kap. 2.2.43 |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Leichtentzündlich | R15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln (Mindestmenge1 l/kg/h) |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase |
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Letzte Änderung 01.10.2019