Die gefährliche Eigenschaft H4.1 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter | Gefahrenklasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe |
ADR Kap. 2.2.41 |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Leichtentzündlich | R11 Leichtentzündlich Feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Entzündbare Feststoffe | H228 Entzündbarer Feststoff |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | H242 Erwärmung kann Brand verursachen |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | H251 Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten H252 In grossen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten |
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Letzte Änderung 01.10.2019