Gefährliche Eigenschaft H4.1: Entzündbare Feststoffe

Die gefährliche Eigenschaft H4.1 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle             Bezeichnung der Eigenschaft Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrenklasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
ADR Kap. 2.2.41
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Leichtentzündlich R11 Leichtentzündlich

Feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Entzündbare Feststoffe H228 Entzündbarer Feststoff
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische H242 Erwärmung kann Brand verursachen
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische H251 Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten

H252 In grossen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten

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Letzte Änderung 01.10.2019

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