Die gefährliche Eigenschaft H5.1 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter |
Gefahrenklasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
ADR Kap. 2.2.51.1 |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG |
Brandfördernd | R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen Sonstige brandfördernden Stoffe und Zubereitungen einschliesslich anorganische Peroxide, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die Feuergefahr vergrössern R9 Explosionsgefahr bei Mischungen mit brennbaren Stoffen Sonstige Stoffe und Zubereitungen einschliesslich anorganische Peroxide, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (z.B.bestimmte Chlorate) |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Oxidierende Gase | H270 Kann Brand versachen oder verstärken; Oxidationsmittel |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG |
Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe | H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel |
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019