Die gefährliche Eigenschaft H10 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft |
Anzuwendende Kriterien |
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ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Sonstige toxische Eigenschaften | R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft sehr giftige Gase in gefährlicher Menge freisetzen, z.B. Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Ergänzende gesundheitsgefährliche Eigenschaften | EUH29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid |
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Letzte Änderung 01.10.2019