Gefährliche Eigenschaft H10: Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser

Die gefährliche Eigenschaft H10 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle           Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien         
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Sonstige toxische Eigenschaften R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft sehr giftige Gase in gefährlicher Menge freisetzen, z.B. Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Ergänzende gesundheitsgefährliche Eigenschaften EUH29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid

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Letzte Änderung 01.10.2019

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