Gefährliche Eigenschaft H1: Explosivstoffe

Die gefährliche Eigenschaft H1 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle             Bezeichnung der Eigenschaft                 Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung
für die Beförderung gefährlicher Güter
Gefahrenklasse 1       

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

ADR Kap. 2.2.1.1
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung
67/548/EWG
Explosionsgefährlich

R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder anderen Zündquellen explosionsgefährlich

R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

Besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie Salze der Pikrinsäure, PETN (Nitropenta)

 

ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
2008/98/EG
Explosive Stoffe/Gemische und
Erzeugnisse mit Explosivstoff

H200 Instabil, explosiv

H201 Unterklasse 1.1:
Explosiv; Gefahr der Massenexplosion

H202 Unterklasse 1.2:
Explosiv; grosse Gefahr durch Splitter,
Spreng- und Wurfstücke

H203 Unterklasse 1.3:
Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck
oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke

H204 Unterklasse 1.4:
Explosiv; Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke

H205 Unterklasse 1.5:
Gefahr der Massenexplosion bei Feuer

 

ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
2008/98/EG
Selbstzersetzliche Stoffe
und Gemische
H240 Erwärmung kann Explosion verursachen

H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen 
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
2008/98/EG
Ergänzende physikalische
Eigenschaften

EUH001: In trockenem Zustand explosionsgefährlich

EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide
bilden

EUH044: Explosionsgefahr bei Erhitzen
unter Einschluss 

 

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

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