Die gefährliche Eigenschaft H11 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG | Krebserzeugend |
Konzentration von mehr als 0.1% an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2 (R45, R49) Konzentration von mehr als 1% an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3 (R40) |
ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG |
Erbgutverändernd | Konzentration von mehr als 0.1% an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2 Konzentration von mehr als 1% an einem nach R68 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3 |
ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG | Fortpflanzungsgefährdend | Konzentration von mehr als 0.5% an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eineingestuften Stoff der Klasse 1 oder 2 Konzentration von mehr als 5% an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Klasse 3 |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Karzinogene Wirkung | Konzentration von mehr als 0.1% an einem als karzinogen der Kategorien 1A und 1B eingestuften Stoff (H350) Konzentration von mehr als 1% an einem als karzinogen der Kategorie 2 eingestuften Stoff (H351) |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Keimzellenmutagenität | Konzentration von mehr als 0.1% an einem als mutagen der Kategorien 1A und 1B eingestuften Stoff (H340) Konzentration von mehr als 1% an einem als mutagen der Kategorie 2 eingestuften Stoff (H341) |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG |
Reproduktionstoxizität | Konzentration von mehr als 0.3% an einem als reproduktionstoxisch der Kategorien 1A und 1B eingestuften Stoff (H360) Konzentration von mehr als 3% an einem als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuften Stoff (H361) |
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019