Abgabeerhebung VASA

Der Altlasten-Fonds wird über Gebühren auf der Ablagerung von Abfällen gespiesen. Diese Mittel sind zweckgebunden und werden den Kantonen ausbezahlt.

In der Schweiz sind in den nächsten 20 Jahren bis zu 4'000 Altlasten zu sanieren. Die Gesamtkosten der Altlastenbearbeitung werden schätzungsweise 5 Milliarden Franken betragen. Oft sind die eigentlichen Verursacher von Altlasten nicht mehr vorhanden oder zahlungsunfähig, so dass das Gemeinwesen die Sanierungskosten tragen muss. In diesen Fällen und bei der Sanierung von Siedlungsabfalldeponien und Schiessanlagen übernimmt der Bund 40% oder 30% der Sanierungskosten.

Zur Finanzierung dieser Sanierungsbeiträge hat der Bund am 1. Januar 2001 die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) in Kraft gesetzt. Darin ist vorgeschrieben, dass die erforderlichen Mittel mit einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im In- und Ausland zu beschaffen sind; somit wird der Finanzhaushalt des Bundes nicht belastet. Mit den in der VASA festgelegten Abgabesätzen für abgelagerte Abfälle werden jährliche Einnahmen von ca. 40 Millionen Franken realisiert. Diese Mittel sind zweckgebunden und werden den Kantonen ausbezahlt. Wichtigstes Ziel ist, die gefährlichen Altlasten möglichst rasch zu sanieren und nicht wegen fehlender Finanzen auf kommende Generationen zu verschieben.

Höhe der Abgabesätze ab dem 1.1.2016

Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

  • bei Deponien des Typs B: 5 Fr./t
  • bei Deponien der Typen C, D und E: 16 Fr./t

Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:

  • bei Untertagedeponien: 22 Fr/t;
  • bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.

Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.

VASA-Gebühr auf der Deponierung der Rückstände von exportierten Abfällen

Seit dem 1.1.2010 besteht eine Abgabepflicht auf der Ablagerung von Rückständen aus der zur Behandlung und Verwertung exportierten Abfällen (Art. 2 Abs. 2 VASA). Dabei wird eine Bagatellschwelle festgelegt, d.h. eine VASA-Abgabe wird nur in Fällen erhoben, bei denen mehr als 15% der exportierten Abfallmenge schliesslich als Behandlungsrückstände deponiert werden. Damit hat der Bundesrat gleichlange Spiesse für Exporteure wie Inlandentsorger geschaffen und die Rechtsungleichheit behoben, dass nur die Inlandentsorger auf der Deponierung der Rückstände eine VASA-Abgabe entrichten müssen.

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Letzte Änderung 13.05.2020

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