Kostentragung

Wer muss für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Altlasten bezahlen? Gibt es Möglichkeiten einer Bundesbeteiligung bei der Finanzierung?

Nicht immer ist derjenige, welcher im Rahmen einer "Altlastenbearbeitung" Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchführen muss (Realleistungspflichtiger), auch gerade derjenige, der die entsprechenden Kosten tragen muss (Kostentragungspflichtiger). Deshalb ist bei der Altlastenbearbeitung in juristischem Sinne zwischen Realleistung und Kostentragung zu unterscheiden.

Wer muss die Massnahmen durchführen? (Realleistung)

Die erforderlichen Massnahmen (Untersuchungen, Überwachung, Sanierung, Nachsorge) sind gemäss Altlasten-Verordnung grundsätzlich vom Inhaber des Standortes durchzuführen. Die Behörde kann zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung jedoch auch diejenigen verpflichten, welche die Belastung des Standortes verursacht haben. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und für die Durchführung der Sanierungsmassnahme. Allerdings ist hier die Zustimmung des Inhabers unerlässlich.

Die Behörde entscheidet dabei selbstverständlich nicht willkürlich, sondern muss so weit wie möglich nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit handeln: Ist ein Dritter, der die Belastung verursacht hat, vorhanden und auch in der Lage, die Massnahmen rechtzeitig durchzuführen, so wird die Behörde in der Regel ihn und nicht den blossen Inhaber (z.B. Mieter oder Pächter) verpflichten.

Wer muss die Massnahmen bezahlen? (Kostentragung)

Das Umweltschutzgesetz bestimmt, dass der Verursacher die Kosten der Sanierung zu tragen hat. Sind bei einem Sanierungsfall mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen. Dabei wird in erster Linie der Verhaltensstörer (eigentlicher Verursacher) und erst sekundär der Zustandsstörer (Inhaber) herangezogen.

Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter, die Belastung des Standortes bewirkt hat.

Zustandsstörer ist, wer über den belasteten Standort, welcher den vorschriftswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Herrschaft hat. Im Bereich der Altlasten ist dies der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Mieter, Beauftragter etc.) des Standortes.

Eine Solidarhaftung unter verschiedenen Störern gibt es nicht. Daraus ergibt sich, dass bei Sanierungsfällen, in denen der Verhaltensstörer nicht zur Kostentragung herangezogen werden kann, die Sanierungskosten nicht einfach auf den Zustandsstörer bzw. die übrigen Störer überwälzt werden können. Die daraus entstehenden Ausfallkosten muss das Gemeinwesen tragen. In diesen Fällen kann der Kanton vom Bund gestützt auf die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) einen Teil der Sanierungskosten zurückverlangen.

In den letzten Jahren gab es zahlreiche Gerichtsentscheide zur Kostentragung. Ihre Konsequenzen werden in der aktualisierten Vollzugshilfe «Realleistung, Kostentragung und Sicherstellung» (BAFU, 2023) aufgezeigt.

Weiterführende Informationen

Dokumente

Sicherstellung der Deckung der Ausfallkosten (PDF, 266 kB, 12.07.2023)Erklärungen und Anmerkungen zu Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG (PDF, 212 kB, 11.09.2002)Gutachten von Prof. Pierre Tschannen im Auftrag des BAFU.

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Letzte Änderung 12.07.2023

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