Kostentragung

Wer muss für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Altlasten bezahlen? Gibt es Möglichkeiten einer Bundesbeteiligung bei der Finanzierung?

Nicht immer ist derjenige, welcher im Rahmen einer "Altlastenbearbeitung" Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchführen muss (Realleistungspflichtiger), auch gerade derjenige, der die entsprechenden Kosten tragen muss (Kostentragungspflichtiger). Deshalb ist bei der Altlastenbearbeitung in juristischem Sinne zwischen Realleistung und Kostentragung zu unterscheiden.

Wer muss die Massnahmen durchführen? (Realleistung)

Die erforderlichen Massnahmen (Untersuchungen, Überwachung, Sanierung, Nachsorge) sind gemäss Altlasten-Verordnung grundsätzlich vom Inhaber des Standortes durchzuführen. Die Behörde kann zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung jedoch auch diejenigen verpflichten, welche die Belastung des Standortes verursacht haben. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und für die Durchführung der Sanierungsmassnahme. Allerdings ist hier die Zustimmung des Inhabers unerlässlich.

Die Behörde entscheidet dabei selbstverständlich nicht willkürlich, sondern muss so weit wie möglich nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit handeln: Ist ein Dritter, der die Belastung verursacht hat, vorhanden und auch in der Lage, die Massnahmen rechtzeitig durchzuführen, so wird die Behörde in der Regel ihn und nicht den blossen Inhaber (z.B. Mieter oder Pächter) verpflichten.

Wer muss die Massnahmen bezahlen? (Kostentragung)

Das Umweltschutzgesetz bestimmt, dass der Verursacher die Kosten der Sanierung zu tragen hat. Sind bei einem Sanierungsfall mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen. Dabei wird in erster Linie der Verhaltensstörer (eigentlicher Verursacher) und erst sekundär der Zustandsstörer (Inhaber) herangezogen.

Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter, die Belastung des Standortes bewirkt hat.

Zustandsstörer ist, wer über den belasteten Standort, welcher den vorschriftswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Herrschaft hat. Im Bereich der Altlasten ist dies der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Mieter, Beauftragter etc.) des Standortes.

Eine Solidarhaftung unter verschiedenen Störern gibt es nicht. Daraus ergibt sich, dass bei Sanierungsfällen, in denen der Verhaltensstörer nicht zur Kostentragung herangezogen werden kann, die Sanierungskosten nicht einfach auf den Zustandsstörer bzw. die übrigen Störer überwälzt werden können. Die daraus entstehenden Ausfallkosten muss das Gemeinwesen tragen. In diesen Fällen kann der Kanton vom Bund gestützt auf die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) einen Teil der Sanierungskosten zurückverlangen.

Auch Abfallerzeuger können zur Kasse gebeten werden

Wer ist Verursacher von Deponiealtlasten, wer muss die Kosten einer Deponiesanierung tragen? Ein Rechtsgutachten im Auftrag des BAFU zeigt: Auch Abfallerzeuger können zur Kasse gebeten werden.

Das Rechtsgutachten von Prof. P. Tschannen, Uni Bern, weist nach: Auch Abfallerzeuger können als Verursacher von Deponiealtlasten zur Kasse gebeten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erzeuger von der Gefährlichkeit der Abfälle wussten oder nicht. Wichtig wird dies jedoch, wenn es um die Höhe des Kostenanteils geht: Laut Prof. Tschannen können die Abfallerzeuger dann zur Tragung eines relativ hohen Kostenanteils herangezogen werden, wenn sie davon ausgehen mussten, dass die von ihnen erzeugten Abfälle besonders gefährlich sind und später wesentlich zum Sanierungsbedarf einer Deponie beitragen.

Wer Altlasten verursacht, bezahlt

Im Bereich der Altlastensanierung gilt das Verursacherprinzip: Ein Verursacher im Sinne des Umweltschutzgesetzes USG (Artikel 32d) ist grundsätzlich kostentragungspflichtig. Das Ziel des Gutachtens war es abzuklären, welche Personen (Deponiebetreiber, Deponieeigentümer, Abfallerzeuger oder Abfallentsorger) als Verursacher von Deponiealtlasten gelten und wie die Kosten grundsätzlich zu verteilen sind.

Prof. Tschannen bestätigt im Gutachten, was allgemein anerkannt ist: Der Deponiebetreiber hat bei der Sanierung einer Deponie in der Regel den höchsten Kostenanteil zu tragen, er ist stets Verursacher gemäss Umweltschutzgesetz. Der Abfallerzeuger zahlt je nach Gefährlichkeit der Abfälle und seines Wissens darum (siehe oben); die Kostenanteile der übrigen Verursacher (z.B. reine Deponieeigentümer) dürften in der Regel gering ausfallen.

Weiterführende Informationen

Recht

Der Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG (PDF, 212 kB, 01.01.2004)Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Sanierung von Altlasten. Verfasser: Prof. Pierre Tschannen. Gutachten im Auftrag des BAFU

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Letzte Änderung 07.07.2021

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