Ökologischer Ausgleich

Der ökologische Ausgleich ist ein Sammelbegriff für Massnahmen, die der Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und ihrer Vernetzung in intensiv genutzten oder dicht besiedelten Landschaften dienen.

Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) verpflichtet die Kantone, für ökologischen Ausgleich zu sorgen (Art. 18b Abs. 2 NHG): «In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.»

Die Natur und Heimatschutzverordnung (NHV) präzisiert in Artikel 15 die Ziele des ökologischen Ausgleichs:

  • Verbindung von isolierten Biotopen, falls erforderlich auch durch die Schaffung von neuen Biotopen;
  • Förderung der Artenvielfalt;
  • Erlangung einer möglichst naturnahen und schonenden Bodennutzung;
  • Einbindung der Natur in den Siedlungsraum und Verbesserung der Landschaftsqualität.

Dazu sind folgende Massnahmen geeignet:

  • Biodiversitätsförderflächen in der Landwirtschaft (BFF, ehemalig ökologische Ausgleichsflächen);
  • Ökologische Aufwertung im Siedlungsraum durch vielfältige, naturnah gestaltetet Grün- und Gewässerräume, unversiegelte Böden, Stadtbäume, Wasserflächen, Durchlüftungskorridore sowie begrünte Dächer und Fassaden;
  • Massnahmen im Wald (z.B. durch naturnahen Waldbau, Altholzinselt, Waldreservate);
  • Erhalt und Förderung der Biodiversität auf Flugplätzen.

Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind von Massnahmen im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu unterscheiden. Wiederherstellungsmassnahmen beheben temporäre Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume in gleicher Art, mit gleicher Funktion und in gleichem Umfang am Ort des Eingriffs. Ersatzmassnahmen kompensieren Verluste durch technische Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume in gleicher Art, mit gleicher Funktion und in gleichem Umfang an einem anderen Ort oder in anderer angemessener Weise an einem anderen Ort in der gleichen Region. Der Ersatz soll die ökologische Gesamtbilanz in einem regionalen Rahmen wiederherstellen. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen werden in Art. 18 Abs. 1ter NHG definiert.

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Letzte Änderung 19.07.2022

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