Störfallvorsorge: Kontrollierte Eigenverantwortung und Stand der Sicherheitstechnik

Die Inhabenden von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen müssen die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen in eigener Verantwortung treffen. Diese müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die Behörden kontrollieren, ob diese Pflicht erfüllt wird.

Die kontrollierte Eigenverantwortung ist das zentrale Prinzip der Störfallverordnung. Die Inhabenden von unterstellten Anlagen sind verpflichtet, eigenverantwortlich alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar und wirtschaftlich tragbar sind.

Die Massnahmen müssen dazu dienen,

  • das Gefahrenpotenzial herabzusetzen,
  • Störfälle zu verhindern,
  • und die Einwirkungen von Störfällen ausserhalb des Betriebsareals, auf und neben dem Verkehrsweg bzw. ausserhalb der Rohrleitungsanlage zu bewältigen.

Ein zweistufiges Kontroll- und Beurteilungsverfahren

Die Eigenverantwortung der Inhabenden wird durch eine Behörde kontrolliert. Die Störfallverordnung legt dazu ein zweistufiges Kontroll- und Beurteilungsverfahren fest:

1. Beurteilung der Eigenverantwortung aufgrund eines Kurzberichts

Die Inhabenden einer Anlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung haben der Behörde zunächst einen Kurzbericht einzureichen. Dieser beschreibt die Anlage und ihre Umgebung, das Gefahrenpotenzial sowie die bestehenden Sicherheitsmassnahmen.

Zudem enthält der Bericht Aussagen zu den möglichen Schädigungen der Bevölkerung und der Umwelt infolge von Störfällen. Bei den Betrieben handelt es sich um eine Abschätzung des möglichen Ausmasses dieser Schädigungen, bei den Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen um eine Abschätzung der Wahrscheinlichkeiten von schweren Schädigungen.

Die Behörde prüft anhand des Kurzberichts, ob die Inhabenden eigenverantwortlich alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Sicherheitsmassnahmen getroffen hat.

Zur Beurteilung, ob ein Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt, hat das BAFU Listen von Stoffen, Zubereitungen und Sonderabfällen mit den dazugehörenden Mengenschwellen erstellt.

Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV)

Cover Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV

Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung. 4. aktualisierte Ausgabe. 2024

Mengenschwellen für Sonderabfälle: Seit der Revision der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) sind die Bezeichnungen der Sonderabfälle und deren Mengenschwellen neu in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) festgelegt. Als Umsteigehilfe dienen:

2. Bei Bedarf Beurteilung des Risikos aufgrund einer Risikoermittlung

Aufgrund der vom Inhabenden im Kurzbericht vorgenommenen Abschätzung zu den schweren Schädigungen entscheidet die Behörde zudem, ob in einer zweiten Verfahrensstufe eine eingehende Risikoermittlung erforderlich ist. Die Behörde beurteilt dann anhand der vom Inhabenden erstellten Risikoermittlung die Tragbarkeit des Risikos.

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Letzte Änderung 12.11.2018

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