Der Abgeberbetrieb ist verpflichtet, Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung dient im Falle eines Unfalls der raschen Identifizierung von gefährlichen Stoffen.
Die Kennzeichnung umfasst folgende Angaben (Art. 7 Abs. 1 VeVA):
- Aufschriften „Sonderabfälle", „Déchets spéciaux" und „Rifiuti speciali"
- Abfallcode oder Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis
- Nummer des Begleitscheins
Anbringen der Kennzeichnung
Mit Verpackungen sind zum Beispiel Container, Fässer und Big-Bags gemeint. Bei kleinen Gebinden genügt die Kennzeichnung der „Umverpackung". Dazu gehören:
- Farbdosen, die mit Schrumpffolie auf einer Palette befestigt sind;
- Säcke von Asbest in einem geschlossenen Container;
- Gebinde mit medizinischen Abfällen in Rahmenpaletten oder Gitterwagen;
- Verpackungen von gleichen Materialien in einer geprüften Gefahrgutverpackung.
Bahnwagen oder Lastwagen mit Schüttgut, Tank- und Kesselwagen sowie Wechselbehälter für den kombinierten Verkehr müssen nicht gekennzeichnet werden; Es genügt, wenn die Begleitscheine im Zugfahrzeug mitgeführt werden. Bei Eisenbahntransporten sind die Begleitscheine im Zettelkasten des Bahnwagens mitzuführen. Zulässig ist auch das Mitführen der Begleitscheine in der Lokomotive, sofern die Begleitscheine eindeutig dem betreffenden Wagen zugeordnet werden können.
Transport ohne Kennzeichnung
Wenn die Sonderabfälle ohne Begleitscheine angeliefert werden dürfen (z.B. im Rahmen der Kleinmengenregelung) müssen sie auch nicht gekennzeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 VeVA).
Bezug von Etiketten
Etiketten für die Kennzeichnung von Sonderabfällen können im Fachhandel oder bei den meisten Entsorgungsunternehmen bezogen werden. Zusatzprogramme zu veva-online.admin.ch ermöglichen den direkten Ausdruck von Etiketten.
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Letzte Änderung 15.04.2020