Übergabe von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Abgeberbetriebe dürfen andere kontrollpflichtige Abfälle nur Entsorgungsunternehmen übergeben, die zur Entgegennahme berechtigt sind. Entsorgungsunternehmen mit einer Bewilligung für die Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen sind unter veva-online.admin.ch öffentlich einsehbar.

Um seinen Verpflichtungen nachzukommen muss der Abgeberbetrieb auf veva-online.admin.ch überprüfen, ob das Entsorgungsunternehmen eine Entsorgungsbewilligung für die betreffenden Abfälle hat. Er kann auch verlangen, dass ihr das Entsorgungsunternehmen eine Kopie der Entsorgungsbewilligung vorlegt. Sollen die Abfälle exportiert werden, muss eine Ausfuhrbewilligung des BAFU vorliegen. Der Abgeberbetrieb ist jedoch nicht verpflichtet Belege über die Übergabe von anderen kontrollpflichtigen Abfällen aufzubewahren.

Gemische von anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit übrigen Abfällen gelten als andere kontrollpflichtige Abfälle. Nimmt der Abgeberbetrieb die Sortierung selbst vor, so können übrige Abfälle oder Produkte auch an Unternehmen ohne Entsorgungsbewilligung übergeben werden. Dazu gehört zum Beispiel das Aussortieren und Prüfen von gebrauchsfähigen Profilreifen durch Garagen oder Pneuhändler.

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Letzte Änderung 15.04.2020

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