Vermischen und Verdünnen sowie Zwischenlagern von Abfällen

Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle grundsätzlich weder vermischen noch mit anderen Abfällen oder Stoffen verdünnen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens oder der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig (Art. 5 Abs. 2 bis 3 VeVA).

Verwendung von Zuschlagstoffen

Zur Verminderung von Gefahren beim Transport dürfen Abgeberbetriebe Sonderabfällen Zuschlagstoffe beifügen, wenn dabei die Entsorgung nicht erschwert wird. Das Entsorgungsunternehmen muss damit einverstanden sein.

Vermischen und Verdünnen bei regelmässiger Übergabe von Sonderabfällen

Für das Vermischen und Verdünnen von Sonderabfällen, die regelmässig übergeben werden, muss der Abgeberbetrieb bei der zuständigen Fachstelle des Kantons ein schriftliches Gesuch einreichen. Darin ist nachzuweisen, dass

  • es sich um regelmässig anfallende grosse Mengen von Sonderabfällen handelt
  • das Vermischen und Verdünnen aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist
  • das Vermischen und Verdünnen nicht zum Zweck geschieht, die Schadstoffgehalt zu senken und damit Vorschriften bezüglich Übergabe, Behandlung oder Ablagerung von Abfällen zu umgehen
  • die Umwelt dadurch nicht stärker belastet wird als mit der separaten Übergabe.

Das Vermischen und Verdünnen kann dann sinnvoll sein, wenn es sich um gleichartige Abfälle handelt. Das Vermischen von dazu geeigneten Lösungsmitteln ermöglicht zum Beispiel die Verwendung von Tankwagen statt Fässern und vereinfacht damit die Logistik.

Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Abgeberbetriebe dürfen andere kontrollpflichtigen für die Übergabe an Entsorgungsunternehmen nicht vermischen oder verdünnen, wenn dies zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften über die Abgabe, Verwertung oder Ablagerung fallen (Art. 5 Abs. 5 VeVA und Art. 9 VVEA).

Zwischenlagern von Abfällen

Vor der Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen müssen die Abfälle durch den Abgeberbetrieb unter Einhaltung der massgebenden Vorschriften und nach dem Stand der Technik zwischengelagert werden. Dazu gehören zum Beispiel die überdachte Lagerung von Abfällen oder Auffangwannen für auslaufende Flüssigkeiten nach den Vorschriften des Gewässerschutzes.

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Letzte Änderung 01.10.2019

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