Inhalt, Form und Verwendung von Begleitscheinen

Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1 VeVA verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen (Art. 6 Abs. 1 VeVA). Für jede Übergabe wird pro Abfallcode und Lieferung ein Begleitschein ausgefüllt und mitgeführt. Die Verwendung von Begleitscheinen stellt sicher, dass die notwendigen Informationen vom Abgeberbetrieb an den Transporteur und das Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden. In Abhängigkeit von der Abfallart und der Menge stehen folgende Formen zur Verfügung:


1. Begleitschein für den Verkehr mit Abfällen in der Schweiz

Der Begleitschein steht sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung. Jeder Begleitschein hat eine eindeutige Nummer. Die Nummer einschliesslich der führenden Buchstaben „AA" oder „BB" des Begleitscheins ist im Strichcode mit dem Format „Barcode 39" enthalten.

Elektronische Begleitscheine können unter veva-online.admin.ch erstellt werden. Pro Begleitschein wird eine Gebühr von Fr. -.40 (MWST-frei) erhoben. Der Betrag wird demjenigen Benutzer belastet, der die erste Version des Begleitscheins erstellt. Fakturiert wird nach Ablauf jedes Quartals, sofern mehr als 50 Begleitscheine bezogen wurden (Ziff. 2a Bst.c Anhang GebV-BAFU).

Unter veva-online.admin.ch können auch Begleitscheinnummern heruntergeladen werden, um Begleitscheine mit der firmeneigenen Software auszudrucken. Die Begleitscheine müssen dem BAFU vorgängig zur Prüfung vorgelegt werden. Anschliessend wird eine maximale Anzahl von Begleitscheinnummern freigegeben, die pro Mal bezogen werden kann. Pro Begleitscheinnummer wird ebenfalls Fr. -.40 (MWST-frei) verrechnet.

Die Nummern der elektronischen Begleitscheine werden durch veva-online.admin.ch erzeugt und bestehen aus den Buchstaben AA gefolgt von acht Ziffern.

Gedruckte Begleitscheine (Art.-Nr. 319.551) sind mit den Buchstaben BB gefolgt von acht Ziffern nummeriert. Sie können für CHF -.70 (inkl. MWST) beim Bundesamt für Bauten und Logistik bestellt werden.

Der Begleitschein ist vor Transportbeginn auszufüllen. Wenn zum Schutz von Personen, der Umwelt oder von Sachen Dringlichkeit besteht, können die Begleitscheine nachträglich erstellt werden (Anhang 1 Ziff. 1.6 VeVA). Der Begleitschein ist in der Regel durch den Abgeberbetrieb auszufüllen. Er kann im Rahmen einer Dienstleistung auch durch das Entsorgungsunternehmen ausgestellt werden. Der Abgeberbetrieb ist jedoch für die Richtigkeit der Angaben, die ihn betreffen, verantwortlich und bestätigt sie mit seiner Unterschrift (Anhang 1 Ziff. 1.2 VeVA). Folgende Angaben müssen eingetragen und durch die Unterschrift des Abgeberbetriebs bestätigt werden (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1.2 Bst. a VeVA):

  • Name und Adresse. Die Betriebsnummer kann durch das Entsorgungsunternehmen nachträglich eingetragen werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form wird die Betriebsnummer automatisch eingetragen. Sofern die Baustelle nicht über eine eigene Nummer verfügt, ist die Adresse mit dem Standort der Baustelle zu ergänzen.
  • Abfallcode und Bezeichnung des Abfalls. Bei der Verwendung der elektronischen Form wird automatisch die Bezeichnung aus dem Abfallverzeichnis übernommen. Genügt diese Bezeichnung nicht, um den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens, die umweltverträgliche Entsorgung des Abfalls oder den sicheren Transport zu gewährleisten, so sind weitere Angaben über Herkunft, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfalls zu machen.
  • Menge des Abfalls in kg. Ist keine Waage verfügbar, kann eine Schätzung gemacht werden. Sofern auch das Gebinde als Abfall entsorgt wird, ist das Bruttogewicht anzugeben.
  • Anzahl Verpackungen und Gebinde. Bei Umverpackungen (z.B. Kisten, die auf einer Palette mit Plastikfolie zusammengehalten werden) ist Anzahl der einzelnen Versandstücke anzugeben.
  • Versanddatum.
  • Name und Adresse des Entsorgungsunternehmens.

Einige Sonderabfälle unterliegen auch den Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter. Der Begleitschein für den Verkehr mit Abfällen kann zugleich als Beförderungspapier gemäss Gefahrgutvorschriften verwendet werden. Die Angaben nach den Vorschriften von ADR/SDR können in Feld 2 eingetragen werden:

  • Auswahl, ob es sich um ein Gefahrgut handelt oder nicht
  • Textfeld von 240 Zeichen zum Erfassen der Angaben
  • Angabe der Menge in Liter, falls erforderlich

Werden elektronische Begleitscheine verwendet, muss der Abgeberbetrieb oder das Entsorgungsunternehmen, Abfallart, Gewicht und Anzahl Verpackungen eintragen, damit der Begleitschein gespeichert werden kann. Mit dem Speichern wird eine Nummer erzeugt. Es ist zulässig, dass die fehlenden Angaben (z.B. Transporteur oder Versanddatum) nach dem Ausdrucken von Hand eingetragen werden.

Die Unterschriften auf dem Begleitschein müssen handschriftlich erfolgen. Die beteiligten Unternehmen müssen sicherstellen, dass die unterzeichnende Person das notwendige Fachwissen besitzt und über die entsprechende Vollmacht verfügt. Dritte dürfen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr darauf vertrauen, dass die unterzeichnende Person zur Unterschrift berechtigt ist.

Der Begleitscheins besteht aus drei Blättern mit folgenden Bezeichnungen:

  • Blatt 1 (Papierform: blau): „Vom Entsorgungsunternehmen aufzubewahren"
  • Blatt 2 (Papierform: rot): „Vom Entsorgungsunternehmen an den Abgeberbetrieb zurückzusenden und vom Abgeberbetrieb aufzubewahren"
  • Blatt 3 (Papierform: grün): „Vom Abgeberbetrieb aufzubewahren"

Wird die Papierform verwendet, behält der Abgeberbetrieb Blatt 3 des Begleitscheins für sich und übergibt die Blätter 1 und 2 dem Transporteur. Der Transporteur trägt die notwendigen Angaben ein und bestätigt diese mit seiner Unterschrift. Er übergibt den Abfall mit dem Begleitschein dem Entsorgungsunternehmen. Das Entsorgungsunternehmen trägt die notwendigen Angaben ein und bestätigt dem Abgeberbetrieb spätestens 25 Tage nach Anlieferung des Abfalls mit Blatt 2 des Begleitscheins die Entgegennahme der Abfälle. Der Abgeberbetrieb muss die Begleitscheine mindestens 5 Jahre aufbewahren (Ziff. 1.3 bis 1.5 Anhang 1 VeVA). Eine elektronische Kopie z.B. im PDF-Format ist ausreichend.

Werden elektronische Begleitscheine verwendet, muss der Abgeberbetrieb keine Begleitscheine aufbewahren. In diesem Fall muss sowohl der Abgeberbetrieb als auch das Entsorgungsunternehmen die Begleitscheine elektronisch übermitteln und damit die Angaben bestätigen. Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten den Begleitschein zu verwenden werden aus veva-online.admin.ch immer 3 Kopien ausgedruckt.

Bestätigt das Entsorgungsunternehmen die Entgegennahme der Abfälle am Standort des Abgeberbetriebs (Artikel 11 Absatz 3 VeVA), sollen diese unmittelbar an dessen Standort überführt werden. Die Bestätigung der Entgegennahme und die Anlieferung erfolgt am gleichen Tag. Es ist zu beachten, dass in diesem Fall der Begleitschein nicht zugleich als Beförderungspapier gemäss Gefahrgutvorschriften verwendet werden kann, weil der im Feld 1 unterzeichnende Abgeberbetrieb nicht dem Versender entspricht.


2. Grossmengenregelung

Die Grossmengenregelung erlaubt die Verwendung des gleichen Begleitscheins für den Verkehr mit Abfällen in der Schweiz für mehrere Lieferungen über den Zeitraum von längstens 30 Tagen (Anhang 1, Ziff. 2.1 Bst. b VeVA). Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es handelt sich immer um den gleichen Abgeberbetrieb, den gleichen Transporteur und das gleiche Entsorgungsunternehmen.
  2. Es wird immer das gleiche im Begleitschein mit dem Fahrzeugkennzeichen eingetragene Fahrzeug verwendet.
  3. Es wird ein Anhang zum Begleitschein mitgeführt. Darin werden vor Transportbeginn das Datum, die Zeit und die Menge des zu transportierenden Abfalls eingetragen.
  4. Es handelt sich ausschliesslich um einen der folgenden Abfälle:
    • Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht aus einem belasteten Standort gemäss Altlastenverordnung.
    • Schlämme aus Strassenschächten, auch wenn diese im Fahrzeug mechanisch und/oder mittels Flockung entwässert werden, die im Auftrag einer Gemeinde entleert werden.
    • Altöl, nicht jedoch Emulsionen oder andere Abfälle aus Öl-/Wasserabscheidern.

Im Feld 2 des Begleitscheins für den Verkehr mit Abfällen ist das Kästchen „Grossmengen-Transport" mit „ja" zu markieren.

Das Entsorgungsunternehmen bestätigt die Entgegennahme der gesamten Menge auf dem Begleitschein.


3. Sammelbegleitschein für Sonderabfälle

Für das Einsammeln von Sonderabfällen bei mehreren Abgeberbetrieben am gleichen Tag in Mengen bis zu 200 kg pro Abfallcode und Abgeberbetrieb kann der Sammelbegleitschein für Sonderabfälle verwendet werden (Anhang 1 Ziff. 2.1 Bst. a VeVA). Die Sammlung darf jedoch nicht länger als einen Tag dauern. Es dürfen weder mehrere Transporteure noch mehrere Umschlagplätze am Transport beteiligt sein. Diese Form eignet sich zum Beispiel für das Einsammeln von medizinischen Sonderabfällen bei Ärzten.

Jeder Sammelbegleitschein hat eine eindeutige Nummer, die aus den Buchstaben „CC" gefolgt von acht Ziffern besteht. Der Sammelbegleitschein ist mit einem Strichcode mit dem Format „Barcode 39" versehen, der die Nummer des Begleitscheins einschliesslich der führenden Buchstaben „CC" enthält. Sammelbegleitscheine (Art.-Nr. Art.-Nr. 319.553) sind nur in gedruckter Form verfügbar und können beim Bundesamt für Bauten und Logistik bestellt werden. Ein Block à 25 Formularen kostet Fr. 3.30 (inkl. MWST).

Der Abgeberbetrieb bestätigt die Übergabe des Abfalls mit seiner Unterschrift auf dem Sammelbegleitschein. Das Entsorgungsunternehmen stellt dem Abgeberbetrieb einen Beleg (z.B. die Rechnung) über die Art und Menge des entgegengenommenen Abfalls aus. Die Art des Abfalls wird entweder mit dem zutreffenden Abfallcode oder einer ausreichenden Beschreibung angegeben. Der Abgeberbetrieb muss den Beleg 5 Jahre aufbewahren (Anhang 2 Ziff. 2.1.2 VeVA). Eine elektronische Kopie z.B. im PDF-Format ist ausreichend.


4. Andere Begleitscheine

Das BAFU kann auf Gesuch der Betroffenen und nach Anhörung der Kantone die Verwendung von anderen Begleitscheinen gestatten, wenn sich Begleitschein oder Sammelbegleitscheine nicht eignen. Es legt Inhalt und Form der Begleitscheine fest (Anhang 1 Ziff. 2.5 VeVA). Es sind folgende andere Begleitscheine zugelassen:

Verwendung von Begleitscheinen beim  Absaugen von Schächten bei Immobilien:

Strassenschächte von Zufahrtswegen oder Plätzen bei Immobilien können oft nicht einem verursachenden Abgeberbetrieb zugeordnet werden. Saugwagenunternehmen, die mit dem Entleeren dieser Schächte beauftragt sind, dürfen anstelle des Abgeberbetriebs die kantonale „Ersatznummer für Immobilien" im Begleitschein eintragen. Die Nummer ist unter veva-online.admin.ch mit dem Suchbegriff „Ersatzbetrieb" und der Eingabe des Kantons, in dem die Immobilie steht, zu finden. Im Feld 1 ist der Name und Ort des Auftraggebers sowie die Adresse, an der sich die Abscheideranlage befindet, einzutragen. Es braucht keine Unterschrift des Abgeberbetriebs. Das Saugwagenunternehmen übernimmt beim Verwenden dieser Ersatznummer rechtlich keine Verpflichtungen des Auftraggebers als Inhaber der Abfälle.

Vorgedruckte Begleitscheine des Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV):

Vorgedruckte Begleitscheine für Sonderabfälle aus dem Malergewerbe können beim Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) bezogen werden. Die Begleitscheine sind mit Nummern aus einem reservierten Bereich beginnend mit den Buchstaben „CC" versehen.


5. Kleinmengenregelung

Sonderabfälle in Mengen bis 50 kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung dürfen ohne Begleitschein übergeben werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VeVA). So können zum Beispiel Handwerksbetriebe kleine Mengen von Sonderabfällen selbst und ohne Begleitschein dem Entsorgungsunternehmen anliefern.

Die Kleinmengenregelung ist nicht anwendbar für das Einsammeln von betriebsspezifischen Sonderabfällen bei verschiedenen Abgeberbetrieben durch ein Entsorgungsunternehmen. Dazu sind Sammelbegleitscheine zu verwenden.

Für die Übergabe betriebsspezifischer Sonderabfälle muss der Abgeberbetrieb dem Entsorgungsunternehmen seinen Namen und seine Adresse oder seine Betriebsnummer angeben. Das Entsorgungsunternehmen stellt dem Abgeberbetrieb einen Beleg (z.B. die Rechnung) über die Art und Menge des entgegengenommenen Abfalls aus. Die Art des Abfalls wird entweder mit dem zutreffenden Abfallcode oder einer ausreichenden Beschreibung angegeben. Der Abgeberbetrieb muss den Beleg 5 Jahre aufbewahren. Eine elektronische Kopie z.B. im PDF-Format ist ausreichend.

Siehe auch:

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 15.04.2020

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