Wie ist die Altlasten-Verordnung aufgebaut? Welche Regelungen enthält sie? Wie ist der Begriff «Altlasten» definiert?
- Der 1. Abschnitt (Art. 1 bis 4) legt Zweck und Geltungsbereich fest und definiert wichtige Begriffe.
- Der 2. Abschnitt (Art. 5, 6 und 6a) bestimmt, wie die durch Abfälle belasteten Standorte in einem öffentlich zugänglichen Kataster zu erfassen sind und wie dieser Kataster zu führen ist.
- Der 3. Abschnitt (Art. 7 bis 13) schreibt vor, wie mittels einer Voruntersuchung die Sanierungs- und Überwachungsbedürftigkeit belasteter Standorte abgeklärt und beurteilt werden soll.
- Der 4. Abschnitt (Art. 14 und 15) regelt, wie anhand einer Gefährdungsabschätzung nach einer Detailuntersuchung Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung festgelegt werden.
- Der 5. Abschnitt (Art. 16 bis 19) legt fest, wie Sanierungsprojekte zu erarbeiten sind und nach welchen Kriterien die Behörde die Sanierungsmassnahmen genehmigt; ferner regelt er die Erfolgskontrolle und die Meldepflichten.
- Der 6. Abschnitt (Art. 20) bestimmt, wen die Behörde zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen verpflichten kann.
- Der 7. Abschnitt (Art. 21 bis 28) betrifft die Schlussbestimmungen.
- Anhänge: Sie enthalten Werte zur Beurteilung von Einwirkungen auf die Gewässer, den Boden und die Luft sowie die zum Vollzug notwendigen Verfahrensvorschriften.
Zwei wichtige Definitionen
- Belastete Standorte sind betriebene oder stillgelegte Ablagerungsstandorte (Deponien) sowie Betriebs- und Unfallstandorte, an denen Abfälle abgelagert wurden oder versickerten.
- Altlasten sind belastete Standorte, die zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen die konkrete Gefahr dazu besteht. Sanierungsbedarf!
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 02.07.2021