Asbest

Die Verwendung von Asbest sowie das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen ist wegen der gesundheits-schädigenden Eigenschaften von Asbest in der Schweiz seit 1990 verboten. Auf begründeten Antrag und unter bestimmten Bedingungen kann das BAFU, im Einvernehmen mit dem BAG, eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Inverkehrbringens von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen erteilen. Asbest wird in der Schweiz durch Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt.

Asbest

Asbest ist die Sammelbezeichnung für verschiedene natürlich vorkommende, faserförmige, kristallisierte Silikat-Minerale wie beispielsweise Amosit, Chrysotil oder Krokydolith. Nach der Aufbereitung von Asbest ergeben sich technisch verwendbare Fasern unterschiedlicher Länge.

Eigenschaften

Asbest wurde als «Wunderfaser» bezeichnet, da es säurebeständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar ist. Asbest dämmt sehr gut und Asbestfasern können zu Garnen versponnen und diese verwebt werden.

Gesundheitliche Auswirkungen

Asbest wird zur Gefahr, wenn Asbest-Feinstaub über die Atmung in die Lunge gelangt. Bereits eine geringe Konzentration von Asbestfasern in der Luft kann das Risiko für verschiedene Erkrankungen wie Tumore im Brust- oder Bauchfell (Mesotheliom) oder Lungenkrebs erhöhen.

Hauptverwendungen und Expositionsquellen

  • Aufgrund seiner aussergewöhnlichen Eigenschaften wurde Asbest vielerorts eingesetzt, beispielweise im Fahrzeugbau, in der Wärmedämmung, in der Bauindustrie und für Schutzbekleidungen.
  • Asbest wurde bis 1990 in verschiedenen Produkten im Hochbau verwendet, beispielsweise in Faserzement, Fliesenklebern und Spachtelmassen, Vinyl-Asbest-Bodenbelägen und Dachpappe.
  • Asbest findet sich oft in älteren Elektrogeräten wie Bügeleisen, Heizdecken, Nachtspeicheröfen oder Toastern.
  • Asbest wurde als Bestandteil in alten Bremsbelägen und Dichtungen verwendet (z. B. in Öfen und in Fensterdichtungen).
  • Die Exposition findet hauptsächlich durch unsachgemässe Verwendung, Bearbeitung und Entfernung asbesthaltiger Baustoffe und Materialien wie Eternit, Isolierstoffen, Teilen von Elektrogeräten, Dichtungen, Bremsbelägen oder Brandschutzmaterialien statt.

Massnahmen

  • Verwendung und Inverkehrbringen in der Schweiz seit 1990 verboten (Anh. 1.6 Ziff. 2 ChemRRV)
  • Besondere Kennzeichnung asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände (Anh. 1.6 Ziff. 4 ChemRRV)
  • Informationspflicht zu Gesundheitsrisiken und erforderlichen Schutzmassnahmen (Anh. 1.6 Ziff. 5 ChemRRV)

Gesetzliche Grundlagen

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 03.04.2025

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