Verpackungen

1. Schwerpunkte

Die Beschränkungen von bestimmten Schwermetallen in Verpackungen einschliesslich Verpackungsbestandteilen in der Schweiz sind mit denjenigen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle identisch bezüglich:

  • Art und Umfang der geregelten Schwermetalle
  • betroffenen Verpackungen
  • Ausnahmen von den Stoffverboten

Somit dürfen Verpackungen, welche die Anforderungen in der EU erfüllen, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

2. Verbote

Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Konzentrationen von Quecksilber, Blei, Cadmium oder sechswertigem Chrom den Wert von 100 mg/kg überschreitet.

3. Ausnahmen

Die Verbote gelten nicht für:

  • Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind
  • für Verpackungen, die aus anderem Glas hergestellt sind, sofern die Überschreitung des Schwermetall-Gehalts auf die Sekundärrohstoffe zurückzuführen ist und die Schwermetalle im Herstellungsprozess nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden
  • Kapseln auf Flaschen, die Wein mit einem älteren Jahrgang als 1996 enthalten
  • Kunststoffkästen und -paletten unter den in der Entscheidung 2009/292/EG genannten Bedingungen

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Letzte Änderung 28.04.2025

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