Gesetzliche Grundlagen
Anhang 2.16: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
- Besondere Bestimmungen zu Metallen (Ziffer 4: Schwermetalle in Verpackungen)
Anhang 2.16: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
- Besondere Bestimmungen zu Metallen (Ziffer 4: Schwermetalle in Verpackungen)
Die Beschränkungen von bestimmten Schwermetallen in Verpackungen einschliesslich Verpackungsbestandteilen in der Schweiz sind mit denjenigen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle identisch bezüglich:
Somit dürfen Verpackungen, welche die Anforderungen in der EU erfüllen, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Konzentrationen von Quecksilber, Blei, Cadmium oder sechswertigem Chrom den Wert von 100 mg/kg überschreitet.
Die Verbote gelten nicht für:
Letzte Änderung 28.04.2025