Rotterdamer PIC-Übereinkommen

Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

Am 11. September 1998 unterzeichnete die Schweiz in Rotterdam zusammen mit rund 60 Staaten und der EU das PIC-Übereinkommen. Dieses verpflichtet die Staaten, die anderen Vertragsparteien über den Erlass von Verboten und strengen Beschränkungen der Anwendung von Chemikalien zu informieren und Exporte derart geregelter Stoffe den einführenden Vertragsparteien zu melden. Zudem sind die Vertragsparteien hinsichtlich bestimmter, im Übereinkommen genannter Chemikalien verpflichtet, zu entscheiden, ob die Einfuhr dieser Chemikalien verboten ist oder ob und zu welchen Bedingungen sie gestattet ist (Importentscheide). Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt (engl.: Prior Informed Consent, PIC). Lieferungen entgegen dem Willen der einführenden Vertragspartei sind unzulässig.

Das völkerrechtlich verbindliche Abkommen soll helfen, Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die durch bestimmte gefährliche Chemikalien entstehen können, zu begrenzen. Es schützt insbesondere Anwenderinnen und Anwender in Landwirtschaft und Industrie sowie Verbraucherinnen und Verbraucher in Entwicklungs- und Schwellenländern und begrenzt die Gefahren für die Umwelt. Das Übereinkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

Die Schweiz hat das PIC-Übereinkommen am 10. Januar 2002 ratifiziert. Sie bekundet damit ihr Engagement auf internationaler Ebene und bezeugt als wichtige Chemienation ihre Solidarität mit Entwicklungsländern, für welche die im Übereinkommen geforderte Zusammenarbeit von grosser Wichtigkeit ist.

Die schweizerische PIC-Verordnung (ChemPICV) setzt die Bestimmungen des Übereinkommens in nationales Recht um. Die PIC-Verordnung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

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Letzte Änderung 09.07.2025

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