Minamata Quecksilber-Übereinkommen

Quecksilber ist ein hochgiftiges und langlebiges Schwermetall, das in der Atmosphäre weiträumig verfrachtet wird. Es reichert sich in Organismen und Ökosystemen an und hat viele schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Ziel des Minamata-Übereinkommens ist es, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Quecksilber zu schützen.

Im Jahr 2009 wurde an der 25. Sitzung des Verwaltungsrates des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) beschlossen, ein neues Abkommen über Quecksilber zu erarbeiten. Die Umweltministerinnen und -minister haben dieses Mandat angenommen und damit einen weiteren Schritt hin zu einem wirksamen und kohärenten internationalen Chemikalien- und Abfallregime gemacht, und zwar dank einem neuen Übereinkommen, das Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Quecksilber schützt.

Die Verhandlungen für das neue Übereinkommen begannen im Juni 2009 und wurden in Genf im Januar 2013 erfolgreich abgeschlossen. Die Schweiz hat das Übereinkommen im Mai 2016 ratifiziert. Es ist am 16. August 2017 in Kraft getreten.

Die Kernelemente des Minamata-Übereinkommens sind:

  • Neue Quecksilberminen werden verboten und bestehende Quecksilberminen auf maximal 15 Jahre nach Inkrafttreten der Konvention befristet.
  • Quecksilberhaltige Produkte, für die bereits gleichwertige Alternativen bestehen, werden ab 2020 verboten. Dazu gehören beispielsweise quecksilberhaltige Batterien, Schalter und Relais, bestimmte Lampentypen sowie Messgeräte wie Barometer, Manometer, Thermometer und Sphygmomanometer mit Quecksilber.
  • Der Einsatz von Dentalamalgam, das Quecksilber enthält, soll durch konkrete Massnahmen reduziert werden.
  • Herstellungsverfahren, in denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, werden ebenfalls reguliert. So ist die Herstellung von Chlor-Alkali per Elektrolyse nach dem Amalgamverfahren seit 2025 und von Acetaldehyd mit Quecksilberverbindungen als Katalysator seit 2018 verboten. Für einige Verfahren wurde noch kein Datum für den Ausstieg festgelegt, es sind jedoch verbindliche Reduktionsmassnahmen für die Quecksilberverwendung inklusive quantifizierbarer Ziele vorgesehen. Dazu zählen insbesondere die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) und von Polyurethan in einer Katalyse mit Quecksilber sowie von Natrium- oder Kaliummethylat oder -ethylat.
  • Der internationale Quecksilberhandel wird beschränkt, und zwar auf gemäss dem Übereinkommen zulässige Zwecke oder auf die Entsorgung. Ausserdem braucht es die vorherige schriftliche Zustimmung des importierenden Staates.
  • Reduktionsmassnahmen für die wichtigsten Quellen atmosphärischer Quecksilberemissionen wurden festgelegt; beispielsweise müssen für neue Anlagen mit sehr grossen Emissionen die besten zur Verfügung stehenden Technologien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten im jeweiligen Land bzw. die umweltfreundlichste Praxis angewandt werden. Als wichtigste Emissionsquellen wurden mit Kohle betriebene Kraftwerke und Industriekessel, Anlagen zur Herstellung von Nichteisenmetallen und zur Kehrichtverbrennung sowie Zementwerke identifiziert.
  • Länder mit Goldkleinbergbau (artisanal and small scale gold mining, ASGM) werden verpflichtet, die Verwendung von Quecksilber in diesem Sektor zu reduzieren und, soweit möglich, vollständig zu eliminieren.
  • Bestimmungen für eine sichere und umweltgerechte Zwischenlagerung, für eine fachgerechte Bewirtschaftung und Entsorgung von Abfällen sowie für deren Handel im Einklang mit dem Basler Übereinkommen wurden erlassen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Anforderungen und spezifische Richtlinien zu erarbeiten.
  • Ein effizienter und effektiver Mechanismus zur Überprüfung, ob die Verpflichtungen durch die Vertragsparteien eingehalten werden, und zur Ergreifung angemessener Massnahmen wurde festgelegt.
  • Ebenso wurde dank einer Kombination diverser Finanzierungselemente, allen voran der Globale Umweltfonds (GEF), eine kohärente und effiziente multilaterale Finanzierung eingeführt.

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Letzte Änderung 09.07.2025

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