Eisenbahnen: Anforderungen nach NISV

Elektrische Eisenbahnen werden entweder mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom betrieben. In der Schweiz fahren die meisten Eisenbahnen mit Wechselstrom, dessen Frequenz 16.7 Hertz (Hz) beträgt. Die Fahrleitungen dieser Bahnen erzeugen elektrische und magnetische Felder von dieser Frequenz und werden vom Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erfasst.

Nachfolgend wird beschrieben, welche Anforderungen Eisenbahnanlagen, die mit Wechselstrom mit einer Frequenz von 16.7 Hz gespiesen werden, gemäss NISV erfüllen müssen. Zum einen haben sie die Immissionsgrenzwerte und zum anderen bestimmte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Für den Vollzug der NISV bei Eisenbahnen ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig.


1. Einhaltung der Immissionsgrenzwerte

Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV müssen an allen Orten eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können - also sowohl im Innern der Eisenbahn (Zugabteile) als auch entlang der Geleise (Art. 13 Abs. 1 NISV). In Tabelle 1 sind die Immissionsgrenzwerte für die Frequenz von 16.7 Hz aufgeführt.

Tabelle 1: Die Immissionsgrenzwerte für die Frequenz von 16.7 Hz. Massgebend ist der höchste Effektivwert (Anhang 2 Ziffer 1 NISV).
10 Kilovolt pro Meter (kV/m) für die elektrische Feldstärke
300 Mikrotesla für die magnetische Flussdichte

Erfahrung: Diese Immissionsgrenzwerte sind an allen zugänglichen Orten mit grosser Reserve eingehalten.

Wenn neben den Fahrleitungen noch weitere bedeutsame Strahlungsquellen im Frequenzbereich von 1 Hz bis 10 MHz vorhanden sind (z.B. Hochspannungsleitungen), müssen deren elektrische und magnetische Felder ebenfalls berücksichtigt werden. In diesem Fall gelangen die Summierungsvorschriften nach Anhang 2 Ziffer 221 NISV zur Anwendung.


2. Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

An sog. Orten mit empfindlicher Nutzung müssen Fahrleitungsanlagen von Wechselstrombahnen im massgebenden Betriebszustand zudem die in Anhang 1 Ziffer 5 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Diese vorsorglichen Anforderungen sind für neue Anlagen strenger als für alte.

Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen, in die Fahrleitung eingespeisten und über 24 Stunden gemittelten Strom (Anhang 1 Ziffer 53 NISV).

Der Anlagegrenzwert für mit Wechselstrom betriebene Bahnen beträgt:

  • 1 Mikrotesla für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte
  • als Mittelwert während 24 Stunden
  • beim vorgesehenen Betrieb mit Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen, in die Fahrleitung eingespeisten und über 24 Stunden gemittelten Strom

Für die Beurteilung, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist, werden nur die von der Eisenbahnanlage selbst erzeugten Magnetfelder berücksichtigt.

Einen Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke legt die NISV für Eisenbahn-Fahrleitungen nicht fest.

2.1 Neue Anlagen

Als neue Anlage gelten Fahrleitungen von Neubaustrecken sowie Fahrleitungen von Bahnstrecken, deren Trassee verschoben wird.

Neue Fahrleitungsanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert einhalten.

Bewilligung von Ausnahmen

Das BAV kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes bewilligen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist (Anhang 1 Ziffer 55 Abs. 2 NISV),

  • dass die Anlage mit einem Rückleiter (Erdseil) möglichst nahe bei den Hinleitern ausgerüstet ist, welche die grössten Ströme führen, und
  • dass alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

Wenn eine Ausnahme bewilligt wird, misst das BAV periodisch die von der Fahrleitung erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob die gemachten Angaben über den fahrplanmässigen Betrieb zutreffen und die verfügten Anordnungen befolgt werden (Art. 12 Abs. 3 NISV).

2.2 Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise

Der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise gilt im Sinne der NISV als Änderung einer Fahrleitungsanlage (Anhang 1 Ziffer 52 Abs. 2 NISV).

In Anhang 1 Ziffer 57 legt die NISV grundsätzlich fest, dass an Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert bereits vor dem Ausbau überschritten war, die Intensität der Magnetfelder durch den Ausbau nicht höher werden darf (Verschlechterungsverbot). An den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung muss der Anlagegrenzwert eingehalten werden.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1C_315/2017 vom 4. September 2018 einen Spurausbau einer Eisenbahnanlage als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 18 Umweltschutzgesetzt (USG) beurteilt, die eine Sanierungspflicht auslöst. Ziel der Sanierung ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten (E 5.5 von BGE 1C_315/2017). Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Artikel 11 Absatz 2 USG, d.h. die Einhaltung der Anlagegrenzwerte von Anhang 1 NISV. Die Behörde darf sich in einem solchen Fall grundsätzlich nicht mit einem Verschlechterungsverbot begnügen. Artikel 9 NISV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 52 NISV ist daher nicht als Vorbehalt gegenüber der Sanierungspflicht gemäss Artikel 18 USG bei einer wesentlichen Änderung der Anlage zu verstehen. Vielmehr ist in diesem Fall grundsätzlich Anhang 1 Ziffer 52 NISV für Neuanlagen anwendbar.

Somit gilt, dass auch bei einem Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise der Anlagegrenzwert einzuhalten ist (Anh. 1 Ziff. 52 Abs. 1 NISV). Erleichterungen sind aber nicht ausgeschlossen (Anh. 1 Ziff. 52 Abs. 1 NISV). Für die Bewilligung von Ausnahmen durch das BAV gelten die gleichen Bedingungen wie bei neuen Anlagen (s. oben).

Diese Vorgabe des Bundesgerichtes ist in der NISV derzeit noch nicht abgebildet. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts muss neues Umweltrecht jedoch sofort auf alle noch hängigen Verfahren angewendet werden. Daher ist auch das Bundesgerichtsurteil 1C_315/2017 von 4. September 2018 sofort umzusetzen.

2.3 Alte Anlagen

Fahrleitungen gelten im Sinne der NISV als alte Anlagen, wenn sie:

  • bereits vor dem 01.02.2000 in Betrieb oder rechtskräftig genehmigt waren oder
  • auf bestehendem Bahntrassee erneuert werden (Ersatz von Masten, Fahrdrähten, Geleisen oder vollständige Erneuerung von Bahntrasse und Fahrleitungen am gleichen Ort).

Überschreitet die von einer alten Fahrleitung erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter (Erdseil) auszurüsten (Anhang 1 Ziffer 56 NISV). Schon heute sind die meisten Bahnstrecken mit einem Erdseil ausgerüstet. Ist dies der Fall, verlangt die NISV keine weiteren Massnahmen.

2.4 Zusammenfassung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

Art der Anlage Neue Anlage: Fahrleitungen von Neubaustrecken sowie Fahrleitungen von Bahnstrecken, deren Trassee verschoben wird
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Einhaltung des AGW an OMEN
Ausnahmen Bewilligung einer Überschreitung des AGW, wenn die Bedingungen von Anhang 1 Ziff. 55 Abs. 2 NISV erfüllt sind; periodische Kontrolle gemäss Art 12. Abs. 2 NISV
Art der Anlage Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Einhaltung des AGW an OMEN
Ausnahmen Bewilligung einer Überschreitung des AGW, wenn die Bedingungen von Anhang 1 Ziff. 55 Abs. 2 NISV erfüllt sind; periodische Kontrolle gemäss Art 12. Abs. 2 NISV
Art der Anlage Alte Anlage: Unveränderte Fahrleitung oder Erneuerung der Fahrleitung auf bestehendem Trassee
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Anbringen eines Rückleiters (Erdseil)
AGW: Anlagegrenzwert
OMEN: Orte mit empfindlicher Nutzung

3. Meldepflicht

Der Betreiber der Eisenbahn muss dem BAV ein Standortdatenblatt einreichen, wenn eine Fahrleitung auf einem neuen Trassee gebaut oder an einen anderen Standort verlegt wird oder wenn ein Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise erfolgt (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Anhang 1 Ziff. 52 Abs. 2 NISV). Was das Standortdatenblatt enthalten muss, ist in Artikel 11 Absatz 2 NISV aufgeführt.

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Letzte Änderung 27.06.2024

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