In der Schweiz werden aktuell fünf Mobilfunkstandards (GSM, UMTS, LTE, NR, TETRAPOL) eingesetzt, welche in mehreren Frequenzbändern (400, 700, 800, 900, 1400, 1800, 2100, 2600 und 3500 MHz) betrieben werden können.
Nachfolgend wird beschrieben, welche Anforderungen Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse gemäss NISV erfüllen müssen. Zum einen haben sie die Immissionsgrenzwerte und zum anderen bestimmte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Für den Vollzug der NISV bei Mobilfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig.
1. Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV müssen an allen Orten eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können - also zum Beispiel auch auf einem Flachdach, auf dem eine Antenne steht, sofern das Dach zugänglich ist (Art. 13 Abs. 1 NISV). In Tabelle 1 sind die Immissionsgrenzwerte für verschiedene Frequenzen aufgelistet.
Frequenz | Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke (in Volt pro Meter) |
---|---|
400 MHz | 28 V/m |
700 MHz | 36 V/m |
800 MHz | 39 V/m |
900 MHz | 42 V/m |
1400 MHz | 51 V/m |
1800 MHz | 58 V/m |
2100 MHz | 61 V/m |
2600 MHz | 61 V/m |
3500 MHz | 61 V/m |
Die Immissionsgrenzwerte von Tabelle 1 gelten, wenn nur die Strahlung des betreffenden Frequenzbandes vorhanden ist. Sind zwei oder mehr Frequenzbänder am gleichen Standort vorhanden, müssen deren Strahlungsbeiträge gemeinsam beurteilt werden. In diesem Fall gelangen die Summierungsvorschriften nach Anhang 2 Ziffer 222 NISV zur Anwendung. Das Gleiche gilt, falls neben Mobilfunkstrahlung noch andere Strahlungsquellen im Frequenzbereich von 10 kHz bis 300 GHz (z.B. Rundfunk) vorhanden sind.
2. Einhaltung des Anlagegrenzwertes
Mobilfunkanlagen, die eine gesamte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mehr als 6 Watt aufweisen, müssen im massgebenden Betriebszustand an sog. Orten mit empfindlicher Nutzung zudem den in Anhang 1 Ziffer 6 NISV festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt (Anhang 1 Ziffer 63 NISV).
Frequenzband | Anlagegrenzwert |
---|---|
900 und weniger MHz | 4 V/m |
1800 und mehr MHz | 6 V/m |
alle anderen Frequenzbänder | 5 V/m |
Für die Beurteilung, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist, wird nur die von der Anlage selbst erzeugte Strahlung berücksichtigt.
Zur Anlage gehören alle Sendeantennen für Mobilfunk, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Anhang 1 Ziff. 62 NISV).
3. Meldepflicht
Der Betreiber der Mobilfunkanlage muss dem Kanton oder der Gemeinde ein Standortdatenblatt einreichen, wenn eine Mobilfunkanlage neu gebaut, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird (Art. 11 Abs. 1 NISV).
Als Änderung einer Anlage gilt (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV):
a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b. der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm;
c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
Das Standortdatenblatt für Mobilfunk-Basisstationen befindet sich im Kapitel Vollzugshilfen:
Letzte Änderung 31.01.2020