Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

Der vorsorgliche Schutz durch die Anlagegrenzwerte beschränkt sich auf Orte, an denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Hier soll die Langzeitbelastung möglichst niedrig gehalten werden.

Bei den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) handelt es sich gemäss Artikel 3 Absatz 3 NISV um:

  • Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
  • öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
  • diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen die vorstehend erwähnten Nutzungen zugelassen sind.

Die Mehrheit aller OMEN befindet sich demnach innerhalb von Gebäuden (s. Beispiele weiter unten).

Ausserhalb von Gebäuden gelten nur raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie unüberbaute eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, als OMEN.

Raumplanungsrechtlich festgesetzt sind Kinderspielplätze, wenn sie in einer gültigen Überbauungsordnung oder einem Gestaltungsplan eingetragen und als solche bezeichnet sind. Dies ist in der Regel nicht gegeben für Bereiche und Geräte auf Privatgrundstücken, die dem Spiel von Kindern dienen. Die Behörde kann in begründeten Fällen auch öffentliche Kinderspielplätze als OMEN bezeichnen, welche nicht raumplanungsrechtlich festgesetzt sind, jedoch dauernden Bestand am gleichen Ort haben. Dies kommt beispielsweise bei öffentlichen Parkanlagen in Frage, in denen ohne formelle raumplanungsrechtliche Festsetzung ein Kinderspielplatz seit jeher vorhanden ist und genutzt wird (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2011 (E 5.2)).

Den raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen gleichzustellen sind Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden.

Unüberbaute eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN.

Artikel 3 Absatz 3 NISV lässt offen, wie Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf teilweise bebauten Grundstücken zu behandeln sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 128 II 340) ist die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zu Grunde zu legen. Geplante Nutzungserweiterungen, z.B. Dachausbauten, Anbauten oder Gebäudeerhöhungen, sollen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt sind.

Sollten auf teilweise bebauten Grundstücken zu einem späteren Zeitpunkt Nutzungserweiterungen realisiert werden und dadurch neue OMEN entstehen, dann gelten die anwendbaren vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auch an diesen neuen OMEN. Gegebenenfalls muss eine neue NIS-Beurteilung vorgenommen und die NIS-emittierende Anlage wenn nötig auf den Zeitpunkt der Realisierung der neuen OMEN angepasst werden.

Beispiele für Orte mit empfindlicher Nutzung:

  • Wohnungen (auch Ferienwohnungen), inklusive Nassräume (vgl. BGE 128 II 340) und Korridore innerhalb der Wohnung 
  • Schulräume und Kindergärten 
  • Patientenzimmer in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen
  • Hotelzimmer
  • Ständige Arbeitsplätze (*1)
  • Kinderspielplätze (wenn raumplanungsrechtlich festgesetzt)
  • Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden
  • bebaubares Volumen von eingezonten Grundstücken

(*1) Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 315-5; Bern, November 2009) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken, was insbesondere bei grossräumigen Arbeitsplätzen wie Tierställen, Restaurants oder Läden zu beachten ist.

Nicht als OMEN gelten zum Beispiel:

  • Balkone und Dachterrassen (vgl. BGE 128 II 378)
  • Treppenhäuser
  • Abstellräume, Keller, Estriche und andere Nebenräume, die nicht für den längerfristigen Aufenthalt von Personen geeignet sind.
  • Lager- und Archivräume (*2)
  • Autogaragen und -einstellplätze (*2)
  • Kirchen, Konzert- und Theatersäle (*2)
  • Turn- und Sporthallen (*2)
  • Sport- und Freizeitanlagen sowie Badeanstalten (*2)
  • Campingplätze (*2)
  • Leicht demontierbare oder verschiebbare Strukturen wie Gartenhäuser, Caravans, Wohnmobile oder Zelte
  • Fahrgastbereich in Transportmitteln des öffentlichen Verkehrs
  • Landwirtschaftsgebiet
  • Strassen und Trottoirs
  • Gärten, Schrebergärten
  • Aussichtsterassen
  • Nichtständige Arbeitsplätze sowie sämtliche Arbeitsplätze im Freien

(*2) Vorbehalten bleiben ständige Arbeitsplätze im Innern von Gebäuden.

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Letzte Änderung 23.06.2021

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