Hochspannungsleitungen: Anforderungen nach NISV

Hochspannungsleitungen erzeugen elektrische und magnetische Felder und fallen in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Nachfolgend wird beschrieben, welche Anforderungen Frei- und Kabelleitungen für Wechselstrom, die eine Nennspannung von mehr als 1000 Volt (V) aufweisen, gemäss NISV erfüllen müssen. Vertiefte Erläuterungen finden sich zudem in der Vollzugshilfe zur NISV für Hochspannungsleitungen.


Das öffentliche Stromversorgungsnetz wird mit Wechselstrom betrieben, dessen Frequenz 50 Hertz (Hz) beträgt. Das Eisenbahnnetz wird mit Wechselstrom mit einer Frequenz von 16.7 Hz versorgt. Wenn sie eine Nennspannung von mehr als 1'000 Volt (V) aufweisen, werden sie vom Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erfasst.

Hochspannungsleitungen haben zum einen die Immissionsgrenzwerte und zum anderen bestimmte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Für den Vollzug der NISV bei Hochspannungsleitungen der allgemeinen Stromversorgung ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig, bei Übertragungsleitungen für Eisenbahnen das Bundesamt für Verkehr (BAV).


1. Einhaltung der Immissionsgrenzwerte

Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV müssen an allen Orten eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können - also zum Beispiel auch auf einem Acker, der unter einer Hochspannungsleitung liegt (Art. 13 Abs. 1 NISV). In den Tabellen 1 und 2 sind die Immissionsgrenzwerte für die Frequenz von 50 Hz und von 16.7 Hz aufgeführt.

Tabelle 1: Die Immissionsgrenzwerte für die Frequenz von 50 Hz. Massgebend ist der höchste Effektivwert (Anhang 2 Ziffer 1 NISV).
5 Kilovolt pro Meter (kV/m) für die elektrische Feldstärke
100 Mikrotesla (µT) für die magnetische Flussdichte
Tabelle 2: Die Immissionsgrenzwerte für die Frequenz von 16.7 Hz. Massgebend ist der höchste Effektivwert (Anhang 2 Ziffer 1 NISV).
10 Kilovolt pro Meter (kV/m) für die elektrische Feldstärke
300 Mikrotesla (µT) für die magnetische Flussdichte

Wenn sowohl Hochspannungsleitungen, die mit 50 Hz betrieben werden, als auch solche, die mit 16.7 Hz gespiesen werden, vorhanden sind oder wenn im Frequenzbereich von 1 Hz bis 10 MHz neben den Hochspannungsleitungen noch weitere bedeutsame Strahlungsquellen vorhanden sind (z.B. Eisenbahn-Fahrleitungen), muss deren Strahlung gemeinsam beurteilt werden. In diesem Fall gelangen die Summierungsvorschriften nach Anhang 2 Ziffer 221 NISV zur Anwendung.

Hinweis: Bei erdverlegten Kabelleitungen wird das elektrische Feld durch die Kabelschirme und das Erdreich vollständig abgeschirmt, nicht jedoch das Magnetfeld.


2. Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffer 1 NISV beziehen sich jeweils nur auf eine einzelne Anlage. Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes entweder alle Freileitungen oder alle Kabelleitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden. Dies ist besonders bei parallel geführten Leitungen oder im Bereich von Leitungskreuzungen von Bedeutung. Weitere Angaben finden sich in Anhang 1 Ziffer 12 NISV sowie in der Vollzugshilfe.

Die NISV unterscheidet weiter, ob es sich um eine neue oder eine alte Anlage handelt. Den Status "neu im Sinne der NISV" haben alle Anlagen, die nach Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 neu erstellt wurden oder werden. Alle anderen Anlagen gelten im Sinne der NISV als "alt". Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind für neue Anlagen strenger als für alte.

2.1 Neue Anlagen

Hochspannungsleitungen, die neu erstellt, auf ein anderes Trassee verlegt oder auf dem bisherigen Trassee ersetzt werden, gelten im Sinne der NISV als neue Anlagen.

Neue Hochspannungsleitungen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert einhalten.

Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen. Massgebend ist in der Regel der höchste Strom, mit dem eine Leitung auf Dauer betrieben werden kann, ohne Schaden zu nehmen. Eine detaillierte Definition findet sich in Anhang 1 Ziffer 13 NISV. Der Anlagegrenzwert bezieht sich auf diesen Betriebszustand.

Der Anlagegrenzwert für Hochspannungsleitungen beträgt:

  • 1 Mikrotesla (µT) für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte
  • bei massgebendem Betriebszustand

Für die Beurteilung, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist, werden nur die von der Anlage selbst erzeugten Magnetfelder berücksichtigt.

Einen Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke legt die NISV für Hochspannungsleitungen nicht fest.

Bewilligung von Ausnahmen

Das ESTI (bei Hochspannungsleitungen der allgemeinen Stromversorgung) oder das BAV (bei Übertragungsleitungen für die Stromversorgung der Eisenbahn) können ausnahmsweise eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes bewilligen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist (Anhang 1 Ziffer 15 Abs. 2 NISV),

  • dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist; und
  • dass alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelungen oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

Diese Massnahmen  sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN minimiert wird.

Wenn eine Ausnahme bewilligt wird, misst das ESTI bzw. das BAV periodisch die von der Hochspannungsleitung erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob die gemachten Angaben über den massgebenden Betriebszustand zutreffen und die verfügten Anordnungen befolgt werden (Art. 12 Abs. 3 NISV).

2.2 Alte Anlagen

Hochspannungsleitungen, die bereits vor dem 1. Februar 2000 in Betrieb oder rechtskräftig genehmigt waren, gelten im Sinne der NISV als alte Anlagen.

Überschreitet die von einer alten Hochspannungsleitung erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird (Anhang 1 Ziffer 16 NISV). Weiter gehende Anforderungen bestehen nicht. Wird der Anlagegrenzwert auch nach erfolgter Phasenoptimierung überschritten, wird dies toleriert.

2.3 Änderung einer Anlage

Folgende Eingriffe gelten im Sinne der NISV als Änderung einer Anlage (Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 NISV):

  • bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird;
  • bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird;
  • die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung;
  • der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht;
  • die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungsstränge;
  • die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Frequenz; oder
  • die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3

Andere Eingriffe gelten im Sinne der NISV nicht als Änderung.

Änderung einer neuen Anlage

Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne der NISV geändert, dann gelten nach Artikel 6 NISV die gleichen Anforderungen, wie wenn sie neu erstellt würde (s. oben).

Änderung einer alten Anlage (Anhang 1 Ziffer 17 NISV)

Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

  • die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist; und
  • alle Massnahmen nach Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe b getroffen werden, soweit sie nicht unter den Vorbehalt von Absatz 3 fallen.

Folgende Massnahmen müssen gemäss Absatz 3 nicht getroffen werden:

  • die Verkabelung von Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr;
  • die Verkabelung von Leitungssträngen der Frequenz von 16,7 Hz;
  • die Verlegung an einen anderen Standort von Leitungen mit Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr; oder
  • die Verlegung von Kabelleitungen an einen anderen Standort.

Die Massnahmen sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird 

2.4 Zusammenfassung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

Status der Anlage Neue Anlage: neu erstellte, auf ein anderes Trassee verlegte oder auf dem bisherigen Trassee ersetzte Hochspannungsleitung
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung Einhaltung des AGW an OMEN im massgebenden Betriebszustand
Ausnahmen Bewilligung einer Überschreitung des AGW, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 NISV erfüllt sind; periodische Kontrolle gemäss Art 12. Abs. 2 NISV
Status der Anlage Änderung einer neuen Anlage
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung Einhaltung des AGW an OMEN im massgebenden Betriebszustand
Ausnahmen Bewilligung einer Überschreitung des AGW, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 NISV erfüllt sind; periodische Kontrolle gemäss Art 12. Abs. 2 NISV
Status der Anlage Alte Anlage: Unveränderte Hochspannungsleitung
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung Optimierung der Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, wenn der AGW an OMEN überschritten wird
Status der Anlage Änderung einer alten Anlage: Änderungen siehe oben oder Anh. 1 Ziff. 12 Abs. 7 NISV
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Einhaltung des AGW an OMEN im massgebenden Betriebszustand. AGW darf im Einzelfall überschritten werden, sofern alle Massnahmen zur Minimierung des Magnetfeldes, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.

AGW: Anlagegrenzwert
OMEN: Orte mit empfindlicher Nutzung

3. Meldepflicht

Der Inhaber der Hochspannungsleitung muss dem ESTI bzw. dem BAV ein Standortdatenblatt einreichen, wenn eine Anlage neu gebaut, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird (Art. 11 Abs. 1 NISV). Was das Standortdatenblatt enthalten muss, ist in Artikel 11 Absatz 2 NISV aufgeführt.

Vorlagen für das Standortdatenblatt finden sich in der Vollzugshilfe:

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Letzte Änderung 23.06.2021

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