Um die Bevölkerung vor Elektrosmog zu schützen, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Sie setzt Grenzwerte fest für die Strahlung ortsfester Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Mobil- oder Rundfunksender.
Der vorsorgliche Schutz durch die Anlagegrenzwerte beschränkt sich auf Orte, an denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Hier soll die Langzeitbelastung möglichst niedrig gehalten werden.
In der Schweiz werden aktuell fünf Mobilfunkstandards (GSM, UMTS, LTE, NR, TETRAPOL) eingesetzt, welche in mehreren Frequenzbändern (400, 700, 800, 900, 1400, 1800, 2100, 2600 und 3500 MHz) betrieben werden können.
Die Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten.
Hochspannungsleitungen erzeugen elektrische und magnetische Felder und fallen in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Nachfolgend wird beschrieben, welche Anforderungen Frei- und Kabelleitungen für Wechselstrom, die eine Nennspannung von mehr als 1000 Volt (V) aufweisen, gemäss NISV erfüllen müssen. Vertiefte Erläuterungen finden sich zudem in der Vollzugshilfe zur NISV für Hochspannungsleitungen.
Elektrische Eisenbahnen werden entweder mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom betrieben. In der Schweiz fahren die meisten Eisenbahnen mit Wechselstrom, dessen Frequenz 16.7 Hertz (Hz) beträgt. Die Fahrleitungen dieser Bahnen erzeugen elektrische und magnetische Felder von dieser Frequenz und werden vom Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erfasst.
Diese Publikation richtet sich an die Vollzugsbehörden, welche die nichtionisierende Strahlung von Rundfunk- und Funkrufsendeanlagen zu beurteilen haben sowie an die Inhaber dieser Anlagen und an Messlabors. Es werden die rechtlichen Grundlagen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erläutert und präzisiert. Die Empfehlung behandelt die Berechnung und Deklaration der Strahlung solcher Sendeanlagen vor der Errichtung und Inbetriebnahme, die Messung der Strahlung sowie die Grundsätze zur Sanierung bestehender Anlagen.