Massnahmen Elektrosmog

Um die Bevölkerung vor Elektrosmog zu schützen, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Sie setzt Grenzwerte fest für die Strahlung ortsfester Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Mobil- oder Rundfunksender.


Allgemeines zur NISV

Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der Schweiz (PDF, 33 kB, 05.10.2006)Artikel für " Les cahiers de l'électricité ", Nr. 55, Januar 2004

Die NIS-Verordnung und ihr Vollzug (PDF, 134 kB, 05.10.2006)Vortrag vom 15.09.2004 an der Messe Umwelt 04 in Zürich

Grenzwerte

Zusammenstellung der Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss NISV für verschiedene Anlagekategorien.

Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

Der vorsorgliche Schutz durch die Anlagegrenzwerte beschränkt sich auf Orte, an denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Hier soll die Langzeitbelastung möglichst niedrig gehalten werden.


Mobilfunkanlagen

Mobilfunkanlagen: Anforderungen NISV

In der Schweiz werden aktuell fünf Mobilfunkstandards (GSM, UMTS, LTE, NR, TETRAPOL) eingesetzt, welche in mehreren Frequenzbändern (400, 700, 800, 900, 1400, 1800, 2100, 2600 und 3500 MHz) betrieben werden können.

Mobilfunk: Vollzugshilfen

Für die Bewilligung und Kontrolle von neuen Mobilfunkanlagen und deren NIS-Beurteilung sind die Kantone und Gemeinden zuständig.

Mobilfunk: Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten.


Hochspannungsleitungen

Hochspannungsleitungen: Anforderungen NISV

Hochspannungsleitungen erzeugen elektrische und magnetische Felder und fallen in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Nachfolgend wird beschrieben, welche Anforderungen Frei- und Kabelleitungen für Wechselstrom, die eine Nennspannung von mehr als 1000 Volt (V) aufweisen, gemäss NISV erfüllen müssen. Vertiefte Erläuterungen finden sich zudem in der Vollzugshilfe zur NISV für Hochspannungsleitungen.


Weitere Anlagen

Eisenbahnen: Anforderungen NISV

Elektrische Eisenbahnen werden entweder mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom betrieben. In der Schweiz fahren die meisten Eisenbahnen mit Wechselstrom, dessen Frequenz 16.7 Hertz (Hz) beträgt. Die Fahrleitungen dieser Bahnen erzeugen elektrische und magnetische Felder von dieser Frequenz und werden vom Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erfasst.

Rundfunk: Vollzugshilfen

Diese Publikation richtet sich an die Vollzugsbehörden, welche die nichtionisierende Strahlung von Rundfunk- und Funkrufsendeanlagen zu beurteilen haben sowie an die Inhaber dieser Anlagen und an Messlabors. Es werden die rechtlichen Grundlagen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erläutert und präzisiert. Die Empfehlung behandelt die Berechnung und Deklaration der Strahlung solcher Sendeanlagen vor der Errichtung und Inbetriebnahme, die Messung der Strahlung sowie die Grundsätze zur Sanierung bestehender Anlagen.

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Letzte Änderung 23.06.2021

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