Massnahmen zur Luftreinhaltung für Maschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge

Für Maschinen und Geräte auf Baustellen, benzinbetriebene Arbeitsgeräte sowie Traktoren gelten die Abgasvorschriften der EU. Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf Baustellen müssen zudem einen Grenzwert für die Partikelanzahl einhalten.


Dieselbetriebene Maschinen auf Baustellen

Die Schweiz hat die Abgasvorschriften für Baumaschinen der EU (97/68/EG) für den Einsatz auf Baustellen in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) aufgenommen. Sie limitieren die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoff (HC), Stickoxiden (NOx) und Partikeln (Masse-Grenzwert).

Zusätzlich zu den EU-Vorschriften unterliegen dieselbetriebene Baumaschinen und Geräte, die auf Baustellen eingesetzt werden, einem strengen Grenzwert für die Partikelanzahl (Anhang 4, LRV). Dieser Wert kann zurzeit nur mit einem wirksamen Partikelfilter eingehalten werden.

Luftreinhaltung auf Baustellen

Cover Luftreinhaltung auf Baustellen

Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft). Ergänzte Ausgabe. 2016


Benzinbetriebene Arbeitsgeräte

Als Arbeitsgeräte gelten mobile Geräte mit Benzinmotoren mit einer Leistung unter 19 kW, wie zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen oder Laubbläser. Die Schweiz hat die Abgasvorschriften für benzinbetriebene Arbeitsgeräte der EU (97/68/EG) in die LRV aufgenommen. Die Grenzwerte tragen dazu bei, die Emissionen von Kohlenwasserstoffen (HC) zu reduzieren.

Beim Betrieb von Kleingeräten wie Motorsägen, Heckenschneidern oder Rasenmähern sind die Anwender direkt den Abgasen ausgesetzt. Das BAFU empfiehlt, für solche Arbeiten aromatenfreies Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu verwenden. Es ist im Gegensatz zu herkömmlichem Benzin nahezu frei von krebserregendem Benzol. Zudem entstehen bei der Verbrennung insgesamt weniger Schadstoffe. Die Qualität des Gerätebenzins ist in der Norm SN 181 163 geregelt.


Traktoren, land- und forstwirtschaftliche Maschinen

Die Schweiz hat die Abgasvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Maschinen der EU (2005/13/EG) in die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) aufgenommen.


Industriemaschinen

Zu den Industriemaschinen zählen Gabelstapler, Industrietraktoren, Kehr- und Reinigungsmaschinen, Hubarbeitsbühnen sowie Pistenfahrzeuge. Die Gabelstapler sind mit 17'000 Stück die bedeutendste Maschinengattung. Sie stossen am meisten Luftschadstoffe aus, vor allem Stickoxide und Partikel.

Für die meisten Industriemaschinen gelten keine Abgasvorschriften, ausser sie verkehren auf der Strasse. Hingegen müssen die Vorgaben der LRV eingehalten werden (Anhang 1, Ziffer 82). Viele Industriemaschinen wie Gabelstapler verkehren in geschlossenen Räumen. Sie müssen im Betrieb den Grenzwert für Mitarbeitende in geschlossenen Räumen (MAK-Wert) einhalten.


Pistenfahrzeuge

Aufgrund der Abgasvorschriften müssen Pistenfahrzeuge nicht über ein geschlossenes Partikelfiltersystem verfügen. Um die Luftqualität in den Wintersportgebieten zu verbessern, hat das UVEK mit dem Branchenverband Seilbahnen Schweiz 2009 vereinbart, dass nur noch Pistenraupen mit Russfiltern oder gleichwertigen Technologien zur Emissionsminderung in Verkehr genommen werden sollen. Dadurch soll ihr Anteil am Bestand kontinuierlich steigen.

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Letzte Änderung 05.11.2021

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