Um den Ausstoss des krebserregenden Dieselrusses von Baumaschinen und Geräten auf Baustellen zu senken, gilt für Maschinen mit einer Leistung ab 18 kW ein Grenzwert für die Partikelanzahl. Dieser kann zurzeit nur mit Partikelfiltersystemen eingehalten werden. Die BAFU-Partikelfilterliste enthält alle Filtersystem- und Motorentypen, deren Konformität gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nachgewiesen ist.
Für jede Baumaschine, die mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet ist, muss die LRV-Konformität nachgewiesen werden. Dazu muss folgendes vorliegen:
- die Abgaswartungsdokumente
- die Abgasmarke
- die Konformitätserklärung
- das Geräteschild der Baumaschine.
Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme (PDF, 235 kB, 20.04.2011)Infoschreiben BAFU, Schweizerischer Baumeisterverband (SBV), Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM)
Abgaswartung und Kontrolle von Maschinen und Geräten auf Baustellen (PDF, 744 kB, 14.11.2012)Technische Anleitung zur Umsetzung der Luftreinhalteverordnung LRV
Kennzeichnung von Partikelfiltersystem und Baumaschinen gemäss LRV (PDF, 17 kB, 12.10.2011)Beispiele von Geräteschildern
Beispiel: Konformitätserklärung für Baumaschinen nach LRV (PDF, 10 kB, 12.10.2011)für OEM-Maschinen (Baumaschinen, welche original ab Werk mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wurde)
Konformitätsverfahren
Das Verfahren zum Nachweis der LRV-Konformität von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen ist in der Regel zur Prüfung von Partikelfiltersystemen (SNR 277‘205) festgelegt.
Das Konformitätsverfahren besteht aus
- einer Prüfung des Partikelfiltertyps oder einer Prüfung des Motorentyps und
- einer Konformitätsbescheinigung durch eine vom BAFU anerkannte Konformitätsbewertungsstelle.
Der Hersteller oder Importeur einer Baumaschine kann anhand der Konformitätsbescheinigung die Konformitätserklärungen für alle dem geprüften Typ entsprechenden Baumaschinen und Partikelfiltersysteme ausstellen.
Kontrollen auf Baustellen
Der Vollzug der LRV-Vorschriften für Baumaschinen auf Baustellen liegt hauptsächlich in der Verantwortung der Kantone. Diese sind auch zuständig für die Anordnung von Sanktionen bei Verstössen. Das BAFU hat die Oberaufsicht über den Vollzug. Der Begriff «Baumaschinen» umfasst sämtliche Maschinen, die auf Baustellen betrieben werden.
Auf Bundesbaustellen ist der Bund für Kontrollen zuständig. Dazu zählen:
- Eisenbahnanlagen
- Nationalstrassen
- Flugplatzanlagen
- Stark- und Schwachstromanlagen
- Seilbahnen
- Trolleybusanlagen
- Hafenanlagen für die öffentliche Schifffahrt
- militärische Anlagen
- Rohrleitungsanlagen
Für Nationalstrassen und militärische Anlagen übernehmen die Bundesämter die Bauherrschaft. Für alle anderen Anlagearten sind sie Bewilligungsbehörde.
Das UVEK und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz haben eine Absichtserklärung unterzeichnet und eine Mustervereinbarung ausgearbeitet. Das zuständige Bundesamt kann den Auftrag und die Kompetenzen zu umweltrechtlichen Kontrollen auf einer Bundesbaustelle einem Kanton bzw. einer kantonalen Umweltfachstelle übertragen.
Luftreinhalte-Verordnung, Änderung vom 19.09.2008: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme (PDF, 72 kB, 01.11.2010)Merkblatt für den Vollzug
Hilfsmittel für Kontrollen auf Baustellen:
Formular: Baustelle (DOCX, 38 kB, 12.10.2011)Einhaltung der LRV-Bestimmungen für Baumaschinen auf Baustellen
Formular: Baustelle - Anhang Maschinenliste (DOCX, 36 kB, 12.10.2011)Einhaltung der LRV-Bestimmungen für Baumaschinen auf Baustellen
Formular: Baumaschine (DOCX, 68 kB, 12.10.2011)Einhaltung der LRV-Bestimmungen für Baumaschinen auf Baustellen
Formular: Baumaschine - Quick Check (DOCX, 36 kB, 12.10.2011)Einhaltung der LRV-Bestimmungen für Baumaschinen auf Baustellen
Marktüberwachung durch das BAFU
Das BAFU ist für die nachträgliche Kontrolle bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen und Arbeitsgeräten zuständig (Art. 37 LRV). Bei der Marktüberwachung geht es darum, systematische Fälle von nicht-Konformität zu erkennen und diesen nachzugehen. Dazu zählen Konformitätserklärungen oder Kennzeichnungen von Maschinen, die nicht den LRV-Anforderungen entsprechen, und der Einsatz von Filtersystemen, die nicht konform sind. Die Marktüberwachung zielt nicht darauf ab, Einzelfälle wie nicht funktionierende Filtersysteme zu erfassen. Solche Probleme werden im Rahmen des regulären Vollzugs behandelt.
Die Marktüberwachung umfasst hauptsächlich folgende Aktivitäten:
- Das Konformitätsverfahren stellt sicher, dass hochwertige und LRV-konforme Partikelfiltersysteme für Dieselmotoren auf dem Markt erhältlich sind. Die involvierten Stellen melden dem BAFU erfolgreiche und nicht erfolgreiche Konformitätsprüfungen und -bewertungen.
- Das BAFU kontrolliert bei Herstellern, Importeuren und auf Messen stichprobenweise, ob die angebotenen Systeme die Anforderungen der LRV erfüllen und ob Konformitätserklärungen vorliegen.
- Das BAFU informiert Hersteller, Händler und Betreiber über die gesetzlichen Vorschriften und die technischen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen.
Kontaktstelle beim BAFU:
Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien des BAFU
Sektion Verkehr
3003 Bern
Weiterführende Informationen
Links
Dokumente
-
Luftreinhaltung auf BaustellenRichtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft). Ergänzte Ausgabe. 2016
Letzte Änderung 30.04.2021