Anforderungen an Treibstoffe und Brennstoffe

Eine verbesserte Qualität der Treib- und Brennstoffe trägt zur Reduktion der Luftbelastung bei. Für Benzin und Diesel hat der Bund Qualitätsvorschriften eingeführt. Auch für die Zusammensetzung von Heizöl, Holz-, Gas- und Kohlebrennstoffen gelten Grenzwerte oder Qualitätsvorschriften. Damit wurden die Schwefeldioxid- und Bleiemissionen massiv verringert.


In Motoren, Feuerungen, Brennern und anderen stationären Anlagen werden unterschiedliche feste, flüssige und gasförmige Treib- und Brennstoffe eingesetzt. In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sind die darin enthaltenen Maximalwerte gewisser Elemente oder Verbindungen definiert (Anhang 5 LRV). Dort sind auch die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Einfuhr oder das Inverkehrbringen solcher Treib- und Brennstoffe geregelt.

In der LRV ist zudem festgelegt, in welchen Anlagen welche Treib- und Brennstoffe eingesetzt werden dürfen (Anhänge 2 und 3). Es gibt Anlagen, in denen unterschiedliche Treib- und Brennstoffe zum Einsatz gelangen. Die Grenzwerte für Schadstoffe wie Staub, Stickoxide oder Kohlenmonoxid sind den jeweils verwendeten Treib- und Brennstoffen angepasst.


Qualitätsvorschriften für Benzin und Diesel

Der Bund hat nach und nach den Gehalt problematischer Substanzen in Benzin (Blei, Benzol) und Diesel (Schwefel) begrenzt. Bleifreies Benzin mit tiefem Benzolgehalt und schwefelarmer Diesel sind heute Standard. Dadurch konnte der  direkte Ausstoss von Blei, Benzol und Schwefel reduziert werden. Und es ermöglichte den Einsatz von Abgasnachbehandlungssystemen wie Katalysatoren (benötigen bleifreies Benzin) und Partikelfilter (schwefelarmer Diesel).

Die Anforderungen an Benzin und Dieselöl sind in der LRV festgeschrieben (Anhang 5 Ziffer 5 bzw. 6):

  • 1 l Motorenbenzin für Strassenfahrzeuge darf nicht mehr als 5 mg Blei und 0.1 dl Benzol enthalten.
  • Flugbenzin darf beschränkt Blei enthalten.
  • Beim Diesel sind maximal 10 mg Schwefel pro kg erlaubt.

Die Anforderungen der LRV entsprechen den Qualitätskriterien der europäischen Diesel- (SN EN 590) bzw. Benzinnorm (SN EN 228).

2004 wurde in der Schweiz für Treibstoffe mit mehr als 10 ppm Schwefel (0.001 %) eine Lenkungsabgabe eingeführt. Dadurch konnten die Schwefeldioxidemissionen gesenkt werden.

Für Benzin ist im Sommerhalbjahr der Dampfdruck limitiert, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen zu verringern. Wird dem Benzin Bioethanol beigemischt (E5 oder E10), steigt der Dampfdruck des Gemisches an. Damit auch im Sommer Benzin mit Bioethanolanteil in Verkehr gebracht werden kann, sind für solche Mischungen Abweichungen beim Dampfdruck erlaubt (Anhang 5 Ziffer 1bis).


Biogene Treibstoffe


Gerätebenzin

Für Arbeitsgeräte wie Motorsägen, Heckenschneider und Rasenmäher empfiehlt das BAFU, aromatenfreies Alkylatbenzin (Gerätebenzin) einzusetzen. Es ist im Gegensatz zu herkömmlichem Benzin nahezu frei von krebserregendem Benzol. Zudem entstehen bei der Verbrennung insgesamt weniger Schadstoffe. Die Qualität des Gerätebenzins ist in der Schweizer Norm SN 181 163 geregelt.


Heizöle und andere flüssige Brennstoffe

Heizöl:

  • Um die Schwefeldioxidemissionen zu minimieren, sind in der LRV Maximalgehalte für Schwefel in den Heizölen extra leicht, mittel und schwer definiert (Anhang 5 Ziffer 1).
  • Zudem ist die Beimischung von Zusätzen begrenzt und die Beimischung von Altölen verboten, sowohl von fossilen als auch biogenen wie gebrauchtes Pflanzenöl (Anhang 5 Ziffer 12).

Andere flüssige Brennstoffe, die wie Heizöl eingesetzt werden können (z. B. Bio-Brennstoffe auf pflanzlicher Basis):

  • Dürfen keine höheren oder anderen Emissionen verursachen, als Heizöl extra leicht.
  • Zudem sind bei solchen Brennstoffen bestimmte Schadstoffgehalte begrenzt (z. B. Asche, Chlor, Blei, Zink).

Holzbrennstoffe

In kleineren Holzfeuerungen werden v. a. Stückholz, Hackschnitzel, Holzpellets und Holzbriketts verbrannt. In der LRV wird Holz in fünf Kategorien eingeteilt (Anhang 5 Ziffer 31 LRV). Für die verschiedenen Holzkategorien gelten unterschiedliche Qualitätsanforderungen, auch was die Feuerungen anbelangt, in denen sie verbrannt werden dürfen. Der Fachverband Holzenergie Schweiz hat den richtigen Umgang mit den verschiedenen Holzsortimenten und Holzabfällen in einer Publikation übersichtlich zusammengefasst:

Holzenergie Schweiz: Holzfeuerungen richtig betreiben (PDF, 2 MB, 05.07.2023)

Naturbelassenes Holz

In kleinen Öfen und Cheminées bis 40 kW Feuerungswärmeleistung darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden. Dazu zählen Scheitholz, Reisig, Zapfen, Briketts, Pellets, Hackschnitzel und Rinde. Auch unbenutzte Holzabschnitte aus der Holzbearbeitung oder nichtstückiges Holz in Form von Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub aus Sägereien, Schreinereien und anderen holzverarbeitenden Betrieben werden dieser Kategorie zugeordnet.

Anforderungen an naturbelassene Holzpellets und Briketts  sind in Anhang der LRV geregelt. Sie müssen den Eigenschaftsklassen A1 oder A2 der Normen SN EN ISO 17225-2 (Holzpellets) bzw. SN EN ISO 17225-3 (Holzbriketts) entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sein. Reine Rindenbriketts können die Anforderungen von SN EN ISO 17225-3 nicht erfüllen und dürfen deswegen nicht in Feuerungen bis 40 kW verbrannt werden.

Restholz

Alles bemalte, beschichtete, verleimte oder sonst wie behandelte Holz, das aus der holzverarbeitenden Industrie stammt und noch nicht verwendet wurde, gilt als Restholz. Es darf in Anlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 40 kW verbrannt werden (sog. „Restholzfeuerungen“).

Aufgrund ihrer Qualität gehören auch Rindenbriketts zu dieser Kategorie von Holzbrennstoffen.

Unbehandeltes Altholz

Gebrauchtes Holz – sogenanntes Altholz – gilt in der Regel nicht als Holzbrennstoff und darf nur in grösseren Anlagen ab 350 kW verbrannt werden. Es gibt in der LRV allerdings zwei Kategorien von unbehandeltem Altholz, welche ebenfalls zu den Holzbrennstoffen gezählt werden. Es sind dies:

  • Zaunpfähle und Bohnenstangen oder weitere Gegenstände aus unbehandeltem Altholz aus Garten oder Landwirtschaft, welche regelmässig ersetzt werden. Für die Verbrennung wird solches Holz dem naturbelassenen Holz gleichgesetzt. Es darf somit in kleinen Öfen und Cheminées verfeuert werden.
  • Unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz gehören zur Kategorie Restholz und dürfen entsprechend in Restholzfeuerungen als Brennstoff eingesetzt werden.

Altholz

Holz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, von Baustellen, Möbeln, Verpackungen und Paletten (ohne Einwegpaletten aus Massivholz) gehört nicht zu den Holzbrennstoffen. Es wurde meist behandelt oder während des Gebrauchs mit giftigen Stoffen verunreinigt. Die Verbrennung ist nur in Altholzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 350 kW unter Einhaltung von strengeren Emissionsgrenzwerten zulässig.

Im Handbuch «Annahme von Altholz bei Holzfeuerungsanlagen» ist in Anhang A.4 eine Übersicht der deutschen Altholzkategorien A I bis A IV zusammen mit den Schweizer Abfallcodes gemäss der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) und den Holzkategorien der LRV dargestellt. Dort ist auch ersichtlich, welche Holzabfälle in welchen Feuerungen verbrannt werden dürfen.

Handbuch Annahme von Altholz bei Holzfeuerungsanlagen (PDF, 3 MB, 15.12.2023)

Hochbelasteter Holzabfall

Holzmaterial, das nicht einer der oben erwähnten Kategorien zugeordnet werden kann, darf nur in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden


Gasbrennstoffe

Gasbrennstoffe kommen in Gasbrennern und stationären Verbrennungsmotoren zum Einsatz. Gase werden in Gasbrennstoffe und Abfallgase aufgeteilt (Anhang 5 Ziffer 41). Als Gase gelten Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, dem Erdgas ähnliche Gase wie Biogas oder Klärgase, sowie Deponiegase.

Für Deponiegase sind in der LRV Grenzwerte für anorganische und organische Chlor- und Fluorverbindungen festgelegt.


Kohlebrennstoffe

Der Schwefelgehalt von festen Kohlebrennstoffen - Kohle, Kohlebriketts, Koks - ist beschränkt (Anhang 5 Ziffer 2). Der Verbrauch von Kohle ist in der Schweiz gering.


Biogene Abfälle

Biogene Abfälle wie Kaffeesatz, Pferdemist, Hühnerfedern oder ähnliches sind keine Brennstoffe im Sinne der LRV, auch wenn sie umgeformt oder weiterverarbeitet wurden, zum Beispiel zu Pellets. Sie dürfen nur in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden (Anhang 2 Ziffer 71 LRV).

Biogene Abfälle und Erzeugnisse aus der Landwirtschaft wie Stroh, Hanf, Getreideabgang, Energiegras und andere sind ebenfalls keine Brennstoffe nach LRV und dürfen entsprechend nicht in gewöhnlichen Holzfeuerungen verbrannt werden, sondern nur in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW (Anhang 2 Ziffer 74 LRV). In dieselbe Kategorie fallen auch aus solchen Erzeugnissen hergestellte «Agropellets», welche die Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-6 erfüllen. Sie dürfen nicht in gewöhnlichen Holzfeuerungen verbrannt werden.

Bei biogenen Abfällen sind zudem die Bestimmungen des Gewässerschutz- und Abfallrechts zu beachten (z. B. Verwertung von Hofdünger gemäss Artikel 14 Gewässerschutzgesetz, stoffliche Verwertung von biogenen Abfällen gemäss Artikel 14 Abfallverordnung).


Kontrolle der Qualität von Treib- und Brennstoffen

Das BAFU und die Zollbehörden kontrollieren Treib- und Brennstoffe (Artikel 38). Einerseits werden importierte und aus Raffinerien in der Schweiz stammende Treib- und Brennstoffe auf ihre Qualität untersucht. Andererseits entnehmen die Behörden auch Stichproben an Tankstellen. Stellt das BAFU fest, dass wiederholt Treib- oder Brennstoffe importiert oder in Verkehr gebracht werden, die die Qualitätsanforderungen der LRV nicht erfüllen, ergreift es entsprechende Massnahmen.

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Letzte Änderung 05.07.2023

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