Massnahmen zur Luftreinhaltung beim Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr

Der Bund ergreift verschiedene Massnahmen, um die schädlichen Luftschadstoffemissionen des Schienen-, Schiffs- und Flugverkehrs zu begrenzen. Dazu gehören neben Abgasvorschriften für Lokomotiven, Schiffe und Flugzeuge auch finanzielle Anreize wie emissionsabhängige Landegebühren.

Abgasvorschriften gehören zu den wichtigsten Instrumenten zur Senkung der Schadstoffemissionen von Lokomotiven, Schiffen und Flugzeugen. Der Bund passt sie jeweils dem aktuellen Stand der Technik sowie der Entwicklung auf internationaler Ebene an.

Schienenverkehr

Für die Abgasvorschriften des Schienenverkehrs ist die Sektion Zulassung und Regelwerke im Bundesamt für Verkehr zuständig. Geregelt sind sie in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, Art. 2.1.5). Gegenüber den Abgasvorschriften der EU (Richtlinie 97/68/EG) besteht folgender Unterschied:

Dieselmotoren sind mit Partikelfiltersystemen der BAFU-Filterliste oder anderen, bezüglich Emissionen gleichwertigen Systemen auszurüsten. Dies gilt auch für bereits eingesetzte Fahrzeuge, die bei Modernisierungen oder einem Umbau mit moderneren Motoren ausgerüstet werden.

Schiffsverkehr

Für die Abgasvorschriften der Schifffahrt ist die Sektion Schifffahrt im Bundesamt für Verkehr zuständig. Geregelt sind sie in der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV). Die Schweiz war das erste Land, das solche Vorschriften eingeführt hat. Per 1. Juni 2007 wurde die SAV angepasst. Gegenüber den Abgasvorschriften der EU (Richtlinie 97/68/EG) gibt es Unterschiede:

Dieselmotoren von Schiffen im gewerbsmässigen Einsatz sind mit Partikelfilter-systemen der BAFU-Filterliste oder anderen, bezüglich Emissionen gleichwertigen Systemen auszurüsten. Das Obligatorium gilt für neue Fahrgast- und Güterschiffe. Für bereits in Betrieb stehende Schiffe gilt keine allgemeine Nachrüstpflicht. Beim Auswechseln eines Motors ist zu prüfen, ob die Nachrüstung von Partikelfiltern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (Art. 16.5.5 und 16.5.6, SAV). Für 2-Takt-Benzinmotoren gelten dieselben Grenzwerte wie für 4-Takt-Benzinmotoren.

Flugverkehr

Für die Abgasvorschriften des Flugverkehrs ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt zuständig. Die Abgasvorschriften sind international harmonisiert. Flugzeuge, die in der Schweiz zertifiziert und zugelassen werden, müssen die Umweltanforderungen des Übereinkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erfüllen (Anhang 16).

Mehrere Schweizer Flughäfen erheben luftschadstoffabhängige Landegebühren. Damit erhalten Fluggesellschaften finanzielle Anreize, möglichst schadstoffarme Flugzeuge für ihre Flüge in die Schweiz einzusetzen.

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Letzte Änderung 16.09.2022

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