Pflichten des Detailhandels und der Sammelstellen

Verkaufsstellen oder Verteilzentren des Detailhandels sowie von Behörden bezeichnete Sammelstellen von Gemeinden oder beauftragten Organisationen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haushalten entgegennehmen und lediglich zwischenlagern, benötigen keine Entsorgungsbewilligung (Art. 8 Abs. 2 VeVA). Sie müssen die Sonderabfälle an bewilligte Entsorgungsunternehmen übergeben.

Detailhandel

Verkaufsstellen des Detailhandels dürfen Produkte, die sie im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Sonderabfälle zurücknehmen, ohne Entsorgungsbewilligung entgegennehmen. Soweit es sich um gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Art. 22 ChemG handelt, sind sie zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet.

Die Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten muss innerhalb der Logistik des Handels nicht dokumentiert werden, sofern die Abfälle lediglich zwischengelagert werden. Erst bei der Übergabe der Abfälle an ein bewilligtes Entsorgungsunternehmen müssen Begleitscheine verwendet werden. Davon betroffen ist die

  • Rücknahme von Batterien durch Hersteller und Händler, sofern sie dazu nach der ChemRRV verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. b VeVA). Dazu gehört die Rücknahme von Batterien einschliesslich Autobatterien von Verkaufsstellen an Hersteller oder Händler. Für die Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen müssen jedoch Begleitscheine verwendet werden.
  • Rücknahme und Bewegungen von Sonderabfällen innerhalb des gleichen Unternehmens des Detailhandels, sofern es sich um Produkte handelt, die im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Abfall zurückgenommen werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VeVA).

Sammlungen im Auftrag des Kantons

Erleichterungen bestehen auch für die Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten im Auftrag des Kantons. So werden keine Begleitscheine benötigt, wenn im Auftrag des Kantons bei Abgeberbetrieben Sonderabfälle eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, sofern es sich um Produkte handelt, die im Kleinverkauf abgegeben und von Haushalten als Abfall zurückgenommen werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. d VeVA). Dazu gehören Apotheken, die im Auftrag des Kantons Sonderabfälle aus Haushalten entgegennehmen. Die Erfassung der angefallenen Mengen von Sonderabfällen zu Zwecken der Statistik erfolgt in der Regel dadurch, dass das Entsorgungsunternehmen die Abfälle an ein anderes Entsorgungsunternehmen weiterleitet. Werden die Sonderabfälle aus Haushalten von der Sammelstelle direkt zur abschliessenden Behandlung übergeben, müssen trotzdem Begleitscheine verwendet werden, um die Meldung der Entgegennahme zu ermöglichen.

Sammelstellen

Von den Behörden bezeichnete Sammelstellen, dürfen Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren oder Haushaltbatterien und andere kontrollpflichtige Abfälle von Haushalten ohne Entsorgungsbewilligung entgegennehmen. Die Behörden können auch Sammelstellen von „Rücknahmesystemen", die z.B. Leuchtmittel sammeln, bezeichnen. Nehmen die Sammelstellen weitere Sonderabfälle entgegen benötigen sie eine Entsorgungsbewilligung. 

Die Sammelstellen gelten als Abgeberbetriebe. Für die Übergabe von Sonderabfällen an Entsorgungsunternehmen müssen Begleitscheine verwendet werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-abfall/abfall--fachinformationen/abfallpolitik-und-massnahmen/vollzugshilfe-ueber-den-verkehr-mit-sonderabfaellen-und-anderen-/pflichten-des-detailhandels-und-der-sammelstellen.html