Trockenlegen durch das Entfernen von Betriebsflüssigkeiten

Um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch austretende Flüssigkeiten oder Gase zu vermeiden, müssen die Altfahrzeuge vor der weiteren Behandlung trockengelegt werden. Dabei sind die unten aufgeführten Betriebsflüssigkeiten, flüchtige Stoffe und Bauteile vor dem Pressen, Transportieren oder Schreddern fachgerecht zu entfernen und soweit möglich wiederzuverwenden oder energetisch zu verwerten. Werden Betriebsflüssigkeiten (wie zum Beispiel das Kältemittel der Autoklimaanlage) wiederverwendet, sind die Vorschriften der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) betreffend das Inverkehrbringen sowie die Qualitätsansprüche der Produktehaftungen zu beachten.

Die Entnahme von Flüssigkeiten hat in einem gut durchlüfteten Bereich unter Dach und auf dichtem, mediumsbeständigem Boden zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Wenn möglich hat die Entnahme von Flüssigkeiten bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 15°C oder bei warmem Motor zu erfolgen. Nach dem tropffreien Ablassen oder nach der vollständigen Entnahme der Flüssigkeiten sollen die Behälter und Öffnungen zum Beispiel durch bereits vorhandene Verschlüsse, Verschlusskappen oder gewindefurchende Schrauben oder ähnliches wieder dicht verschlossen werden (Art. 3 GSchG). Kraftstoffe dürfen wegen der entstehenden Dämpfe und damit verbundenen Explosionsgefahr nicht von einem Behältnis in ein anderes umgeschüttet werden. Ausgetretene Flüssigkeiten sind sofort mit Bindemittel oder Putzutensilien (Bsp. Putzlappen) aufzunehmen (Art. 28 Abs. 1 USG). Für die Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist insbesondere die EKAS-Richtlinie Nr. 1825 zu beachten (ist nicht Teil dieser Vollzugshilfe).

Emissionen in die Luft sind möglichst vollständig zu erfassen. Die gefasste Abluft ist so zu behandeln, dass die Schadstoffemissionen so weit reduziert werden, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mindestens aber müssen die Emissionsgrenzwerte nach Anh. 1 LRV eingehalten werden. 

 
  • Kraftstoffe (Gas, Benzin, Diesel, erneuerbare flüssige Treibstoffe, usw.)

Gasbetriebene Fahrzeuge:
Für die Arbeiten an gasbetriebenen Fahrzeugen ist ein Sachkundenachweis gemäss dem Schweizerischen Gas- und Wasserfaches SVGW und des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS) erforderlich (ist nicht Teil dieser Vollzugshilfe). Wegen der Explosionsgefahr von gasbetriebenen Fahrzeugen sind die Tanks vor dem Weiterleiten der Fahrzeuge zum Schreddern fachgerecht zu demontieren und das Gas ist abzusaugen. Die Flüssigphase ist mittels eines geeigneten Gerätes abzusaugen und die im Tank verbleibende Gasphase abzufackeln. Anschliessend sind die Gastanks mit Stickstoff zu spülen und die Tanks zu lochen oder zu schlitzen.

 
  • Komprimiertes Erdgas (CNG: compressed natural gas), Biogas, Kompogas oder Klärgas
    Pro Betrieb soll mindestens 1 Mitarbeiter oder Mitarbeiterin für die Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an gasführenden Installationen nach dem Schweizerischen Gas- und Wasserfaches SVGW oder des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS) zertifiziert sein (ist nicht Teil dieser Vollzugshilfe).
 
  • Flüssiggas wie Propan oder Butan (LPG: liquified petrolium gas)
    Flüssiggasanlagen dürfen nur von Personen behandelt werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können (Art. 32c Abs. 5 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV). Für die fachgerechte Demontage und Behandlung der Gastanks sind daher die massgebenden Normen zu berücksichtigen (gehören nicht zu dieser Vollzugshilfe):
 

Die Fachbranche der Gaslieferanten und –anlageproduzenten bietet weitere gleichwertige Qualifikationsnachweise bei Schulungen und Kurse im Umgang mit gasbetriebenen Einrichtungen an. 

 

Fahrzeuge, die mit Benzin, Diesel oder erneuerbaren flüssigen Treibstoffen betrieben werden, usw.:
Die Tanks sollen beispielsweise durch Vakuum oder in einem geschlossenen System vollständig entleert werden. Nach dem Entleeren sollen die Öffnungen wieder dicht verschlossen werden.

 
  • Brems- und Kupplungsflüssigkeit
    Die Flüssigkeiten sollen mit geeignetem Gerät (z.B. Absaugen) oder mitsamt den Flüssigkeitsbehältern vollständig entfernt werden. Nach dem Absaugen sollen die Öffnungen wieder tropffrei verschlossen werden. Gemäss Erfahrung können durchschnittlich mindestens 0.3 Liter Bremsflüssigkeit pro Altfahrzeug entnommen werden. Brems- und Kupplungsflüssigkeit sind separat zu sammeln und dürfen nicht mit andern Flüssigkeiten vermischt werden.
  • Motoren- und Getriebeöl, Hydraulik- und Servolenkungsöl, Schalt-, Automatik- und Differenzialgetriebeöl
    Sämtliche Öle sind mit geeignetem Gerät nach dem Stand der Technik abzusaugen und/oder das Öl abzulassen. Damit die Öle möglichst vollständig abgelassen werden können, dürfen die Öffnungen erst 10 Minuten nach dem Strömungsabriss wieder verschlossen werden. Nach dem Absaugen oder tropffreien Ablassen sind die Öffnungen dicht zu verschliessen. Gemäss Erfahrung können durchschnittlich ca. 5 Liter Öle pro Altfahrzeug entnommen werden. Die Flüssigkeitsbehälter sind wenn möglich nach der Entnahme der Öle vollständig zu entfernen.
  • Öl aus Ölfilter
    Ölfilter sollen mitsamt der Flüssigkeit entfernt oder möglichst vollständig entleert werden. Um das Tropfen zu verhindern sollen Filter nach dem Entleeren wieder angebracht oder Öffnungen durch das Anbringen von Verschlusskappen tropffrei verschlossen werden.
  • Kühlerflüssigkeit
    Die Einfüllbehälter sollen entleert oder mitsamt der Flüssigkeit entfernt werden. Gemäss Erfahrung können durchschnittlich mindestens 3 Liter Kühlerflüssigkeit pro Altfahrzeug entnommen werden.
  • Kältemittel aus Klimaanlagen
    Bei der Trockenlegung müssen sämtliche Kältemittel abgesaugt werden (Anhang 2.10, Ziffer 3.1 und Ziffer 4 ChemRRV). Das Absaugen der Kältemittel hat mit geeignetem, dafür zugelassenem Gerät und in geschlossenem Systeme zu erfolgen. Gemäss Erfahrung können durchschnittlich 300g Kältemittel R134a und durchschnittlich 400g Kältemittel R1234yf pro Altfahrzeug entnommen werden. Es sind Geräte oder Systemlösungen zur Entnahme der Kältemittel zu verwenden, mit denen das Entnahmeziel nachzuweisen ist. Um Fehlbefüllungen und Schäden an Geräten und Einrichtungen zu vermeiden, sollte vorgängig das Kältemittel ermittelt werden. Die Lagerung der entnommenen Kältemittel hat in Spezialgebinden zu erfolgen. Die Kältemittel sollen möglichst sortenrein zurückgewonnen werden, um eine direkte Wiederbefüllung, oder ein Recycling zu ermöglichen. Beim Kältemittel R-1234yf ist zu beachten, dass es extrem entzündbar (H220) ist und sich beim Verbrennen Fluorwasserstoff (Flusssäure) bildet. Tests ergaben, dass sich R-1234yf entzünden kann, wenn es auf sehr heisse Oberflächen trifft.
    Pro Betrieb soll mindestens 1 Mitarbeiter oder Mitarbeiterin im Besitze der Fachbewilligung Kältemittel gemäss Art. 7 ChemRRV sein. Andere Mitarbeitende, welche mit Klimaanlagen umgehen, können intern vom betriebseigenen Inhaber der Fachbewilligung Kältemittel ausgebildet werden und sind durch diesen zu überwachen.
 
 

Für die fachgerechte Demontage der Klimaanlagen und die Behandlung der Kältemittel sind die massgebenden Normen zu berücksichtigen (gehören nicht zu dieser Vollzugshilfe):

  • Harnstofflösung zur Reduktion von Stickoxiden im Abgas von Dieselmotoren (z.B. AdBlue)
    Mit dieser unverdünnten Harnstofflösung wird der Ausstoss von Stickoxiden (NOx) bei Dieselmotoren reduziert. Die Behälter sollen entleert oder mitsamt der Flüssigkeit entfernt werden.
  • Scheibenwaschflüssigkeit
    Die Einfüllbehälter sollen entleert oder mitsamt der Flüssigkeit entfernt werden. 

Betriebsflüssigkeiten, die nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zweck wiedereingesetzt werden, sind als Abfall umweltverträglich zu entsorgen. Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle sind dazu berechtigten Entsorgungsunternehmen zu übergeben (Art. 4 VeVA). Das Vermischen und Verdünnen von Sonderabfällen ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (Art. 5 Abs. 4 VeVA). Dazu gehört das Vermischen

  • von Hydraulikölen mit Motoren- und Getriebeölen, sofern die Hydrauliköle nicht einer stofflichen Verwertung zugeführt werden können.
  • von synthetischen Ölen mit Mineralölen, wenn diese in der Praxis nicht unterschieden werden können.

Weitere Informationen zu den zutreffenden Abfallcodes und Codes der Entsorgungsverfahren:

 

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Letzte Änderung 01.10.2019

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