Holzabfälle, die nicht stofflich verwertet werden, müssen je nach ihrer spezifischen Schadstoffbelastung in dafür geeigneten Anlagen verbrannt werden.
Verwendung als Holzbrennstoff in Restholzfeuerungen
Holzfeuerungen nach Anhang 3 Ziff. 521 LRV mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 40 kW dürfen ausschliesslich naturbelassenes Holz sowie Restholz nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV verbrennen. Als Restholz gelten Holzabfälle aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält. Fraktionen, die von einem Entsorgungsunternehmen durch Sortieren von Holzabfällen verschiedenerer Herkünfte erzeugt werden, sollen nicht in Restholzfeuerungen verbrannt werden, da die Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet ist.
Verbrennen in Altholzfeuerungen
Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier und ähnlichen Abfällen nach Anhang 2 Ziff. 72 LRV (Altholzfeuerungen) dürfen naturbelassenes Holz, Restholz sowie Altholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a LRV (einschliesslich Gemische dieser Hölzer) verbrennen. Werden geschredderte Holzabfälle eingesetzt soll nachgewiesen werden, dass die entsprechenden Richtwerte eingehalten werden.
Siehe:
Entsorgung von Holzasche
Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz können als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden (Anh. 4 Ziff. 3.1 Bst. d VVEA).
Bett- und Rostaschen sowie Filteraschen und –stäube aus der thermischen Nutzung von naturbelassenem Holz, Restholz und unbehandeltes Altholz (Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV, Abfallcodes 10 01 01 und 10 01 03) dürfen ohne vorgängige chemische Analyse auf Deponien und Kompartimenten des Typs D und E abgelagert werden.
Bett und Rostaschen aus der thermischen Behandlung von Altholz nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 LRV (Abfallcodes 10 01 14 und 10 01 15) dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Gehalt an TOC höchstens 20 000 mg/kg beträgt. Sie dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E abgelagert werden, wenn der Gehalt an TOC höchstens 50 000 mg/kg beträgt.
Filteraschen und –stäube aus der thermischen Behandlung von Altholz nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 LRV (Abfallcodes 10 01 16 und 10 01 17) dürfen noch bis am 31. Dezember 2025 ohne vorgängige chemische Analyse auf Deponien und Kompartimenten des Typs D und E abgelagert werden.
Verbrennen in Zementwerken
Zementwerke dürfen alle Holzabfälle als Ersatzbrennstoffe einsetzen. Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden, Beschichtungen aus halogenierten organischen Verbindungen aufweisen oder intensiv mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol behandelt wurden, müssen jedoch bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden (Anhang 4 Ziff. 2.1 Bst. b VVEA).
Verbrennen in Kehrichtverbrennungsanlagen und anderen geeigneten Anlagen
Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs- und Sonderabfällen nach Anhang 2 Ziff. 71 LRV dürfen alle Holzabfälle verbrennen. Dazu gehören auch die beim Schreddern von Altholz entstehenden Feinfraktionen, die in der Regel stark mit Schadstoffen belastet sind, und deshalb separat entsorgt werden müssen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 17.01.2023