Massnahmen des Bundes

Zu den Aufgaben des Bundes gehören die Erdbebenüberwachung und die nationale Gefährdungsabschätzung. Der Bund ist dafür verantwortlich, seine eigenen Bauten und Anlagen gegen Erdbeben zu schützen. Auch innerhalb seiner Genehmigungstätigkeit sind Massnahmen zur Erdbebenvorsorge integriert. Im Ereignisfall kann der Bund die Kantone gemäss Prinzip der Subsidiarität unterstützen.

Seit 2001 koordiniert der Bund seine Aktivitäten im Bereich Erdbebenrisikomanagement im Rahmen eines Massnahmenprogramms. 

Das Massnahmenprogramm betrifft vier Bereiche:

1. Zusammenarbeit

Die Koordination des Massnahmenprogramms des Bundes wird von der Koordinationsstelle für Erdbebenvorsorge des Bundes beim BAFU sichergestellt. Eine institutionalisierte Zusammenarbeit unter den Bundesstellen besteht in Form einer interdepartementalen Arbeitsgruppe Erdbeben. Einen Austausch und Zusammenarbeiten zwischen Bund und weiteren wichtigen Stakeholdern wie Kantonen, Fachverbänden und Versicherungen finden auch statt.

2. Bereitstellung von Grundlagen

Durch Information, sowie die Verbreitung von Grundlagen und Lösungsansätzen verbessert der Bund das Bewusstsein und die Selbstverantwortung bei allen Betroffenen und fördert dadurch die Umsetzung von präventiven und vorsorglichen Massnahmen.

BAFU-Publikationen aus dem Bereich Erdbeben

Der Schweizerische Erdbebendienst (SED) überwacht die seismische Aktivität in der Schweiz und beurteilt die Erdbebengefährdung gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Er ist ebenfalls für die Erstellung und den Betrieb eines Erdbebenrisikomodells für die Schweiz zuständig.

3. Vollzug des Erdbebenschutzes im Einflussbereich des Bundes

Die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (BLO) stellen im Rahmen ihrer Bauvorhaben sicher, dass die entsprechenden Normenanforderungen eingehalten werden. Dazu wenden sie das BAFU-Instrumentarium „Erdbebenschutz bei Bauvorhaben des Bundes“ an. Das Bundesamt für Strassen stellt die Umsetzung der Erdbebenvorschriften für die Nationalstrassen sicher.

Der Bund hat die Erdbebensicherheit seiner wichtigsten Bauten im Inland und im Ausland inventarisiert. Aus diesen Inventaren wurden die Objekte bestimmt, bei denen die Erdbebensicherheit bis spätestens Ende 2035 verbessert werden muss.

Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden des Bundes verlangen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Umsetzung der geltenden Anforderungen zum Schutz von Infrastrukturen vor Erdbeben. In Zusammenarbeit mit dem BAFU werden spezifische Richtlinien oder Instrumentarien und Prüfverfahren angewendet.

4. Vorbereitungen für die Ereignisbewältigung

Die Bewältigung eines Schadenbebens ist primär Aufgabe der Kantone. Der Bundesrat führt im Ereignisfall den Einsatz auf Stufe Bund. Bei einem Ereignis von nationaler Tragweite kommt der Bundesstab für Bevölkerungsschutz zum Einsatz. Er beurteilt die Gesamtlage und koordiniert den Einsatz der zusätzlich erforderlichen Ressourcen. Er steuert die Massnahmen des Bundes bei der Ereignisbewältigung und sorgt dafür, dass sie auf diejenigen der Kantone abgestimmt sind. Bei Bedarf erarbeitet er Anträge an den Bundesrat. Zur Vorbereitung seines Einsatzes verfügt der Bundesstab Bevölkerungsschutz über eine Startstrategie und Ansätze für eine längerfristige Bewältigungsstrategie.

Bei der Erstellung und Abstimmung von Vorsorgeplanungen zwischen Bund, Kantonen, Versicherungen und Betreibern von Infrastrukturen besteht grosser Handlungsbedarf. Gestützt u.a. auf die nationale Risikoanalyse Katastrophen und Notlagen Schweiz soll bis 2024 eine nationale Vorsorgeplanung Erdbeben erarbeitet werden, um diese Situation zu verbessern. Diese soll eine gemeinsame Grundlage, wie Bund, Kantone und Betreiber von wichtigen Infrastrukturen die Auswirkungen eines Schadenbebens bewältigen und die zerstörten oder beschädigten Bauten und Infrastrukturen wieder instand stellen können. Auf Basis dieser Planung sollen ab 2025 alle Stakeholder die noch fehlenden notwendigen Umsetzungsinstrumente (Vorsorgeplanungen, Notfallplanungen, Instandstellungskonzepte) erarbeiten.

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Letzte Änderung 15.12.2020

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