Entsorgungsbewilligung

Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 VeVA). Mit der Entsorgungsbewilligung wird sichergestellt, dass die anwendbaren Vorschriften bei der Entsorgung von Abfällen eingehalten werden. Die Gültigkeit der Entsorgungsbewilligung beträgt höchstens 5 Jahre. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn eine Überprüfung durch die Behörden ergibt, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Behandlung dem Stand der Technik entspricht.

Eine Entsorgungsbewilligung benötigen:

  • Betriebsstätten eines Entsorgungsunternehmens, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle von Dritten oder anderen Betriebsstätten des gleichen Unternehmens entgegennehmen. Dazu gehören Betriebsstätten mit Anlagen zur mechanischen, chemisch-physikalischen oder biologischen Behandlung einschliesslich Demontieren, Sortieren und Zusammenfügen von Abfällen, Verbrennungsanlagen und Deponien. Als Entgegennahme gilt auch das Zwischenlagern und Weiterleiten von Abfällen. Dazu gehören zum Beispiel Reifenhändler, die Altreifen von Garagen entgegennehmen, zwischenlagern und weiterleiten.
  • Betriebe, die mit ihrer Haupttätigkeit ein Produkt herstellen und dabei Abfälle verwerten. Dazu gehören zum Beispiel Zementwerke, die Abfälle als alternative Brennstoffe einsetzen, Anlagen zur Herstellung von Holzwerkstoffen aus Altholz oder Anlagen zur Runderneuerung von Altreifen.
  • Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden, wenn sie andere Abfälle als Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstofflampen, Haushaltbatterien und andere kontrollpflichtige Abfälle von Haushalten entgegennehmen oder wenn sie betriebsspezifische Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle von Abgeberbetrieben entgegennehmen.
  • mobile Entsorgungsanlagen wie Anlagen zum Schreddern von Altholz oder zur Behandlung von Abfällen aus Strassenschächten, Mineralöl- und Fettabscheidern. Saugwagen ohne integrierte Abwasserbehandlung gelten als Transportfahrzeuge, Saugwagen mit Abwasserbehandlung jedoch als mobile Entsorgungsanlagen.

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Letzte Änderung 01.10.2019

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