Erteilung der Entsorgungsbewilligung

Die kantonale Behörde erteilt eine Bewilligung für die Entsorgung von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen, wenn der Gesuchsteller nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 VeVA).

Benötigt ein Betrieb zur Entsorgung von Abfällen mehrere Bewilligungen (z.B. Baubewilligung, Gebäudeversicherung, Brandschutz, Sicherheitstechnik, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, etc.), ist es Sache der zuständigen kantonalen Behörde, die Bewilligungserteilung zu koordinieren. Voraussetzung für eine Entsorgungsbewilligung nach VeVA ist in der Regel eine Baubewilligung, welche die vorgesehene Nutzung abdeckt.

Siehe auch:

Die kantonale Behörde stellt dem Gesuchsteller einen schriftlichen Entscheid zu. Die Entsorgungsbewilligung umfasst insbesondere die bewilligten Abfallcodes und Entsorgungsverfahren sowie weitere Auflagen, die für eine sichere und umweltverträgliche Entsorgung notwendig sind.

Siehe auch:

Die Kantone erfassen die bewilligten Abfallcodes und die dazugehörigen Entsorgungsverfahren unter veva-online.admin.ch. Dieses Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.

Die Kantone überprüfen regelmässig, ob die Bedingungen der Entsorgungsbewilligung eingehalten sind. Sie können die Entsorgungsbewilligung gegebenenfalls entziehen. Sie stützen sich dabei insbesondere auch auf die Meldung der entgegengenommenen Abfälle.

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Letzte Änderung 01.10.2019

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