Meldepflichten

Entsorgungsunternehmen müssen jede Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht von Abgeberbetrieben quartalsweise dem BAFU und der kantonalen Behörde melden. Die Entgegennahme und die Weiterleitung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen ohne Begleitscheinpflicht muss einmal im Jahr gemeldet werden. Die Daten müssen spätestens 30 Arbeitstage nach Ablauf des Quartals bzw. des Kalenderjahres in veva-online.admin.ch erfasst werden (Art. 12 Abs. 3 VeVA).

Die Meldung ermöglicht den zuständigen Behörden, die Übergabe und die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht rasch und ohne zeitraubende Einsichtnahme in die einzelnen Begleitscheine zu kontrollieren. Abgeberbetriebe mit branchentypischen Abfällen fallen beispielsweise auf, wenn während längerer Zeit keine Meldungen über Entsorgungen vorliegen. Bei Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle weiterleiten, kann mit Hilfe einer Massenbilanz kontrolliert werden, ob die gelagerte Menge den Auflagen der Entsorgungsbewilligung entspricht. Den Behörden dienen die Meldungen auch als Basis für die Erstellung der Sonderabfallstatistik.

Mit der Meldung über die Entgegennahme und Weiterleitung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen können die Behörden kontrollieren, ob die Abfälle ausschliesslich an bewilligte Unternehmen weitergeleitet worden sind und ob die maximal zulässige Lagermenge nicht überschritten wurde. Die Daten dienen zudem zur Erstellung von Statistiken über die angefallenen Mengen und deren Behandlung.

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Letzte Änderung 01.10.2019

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