Entsorgungsunternehmen dürfen Abfälle für die Übergabe an andere Entsorgungsunternehmen vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften über die Abgabe, Verwertung oder Ablagerung fallen und sofern diese Tätigkeit gemäss der Entsorgungsbewilligung zulässig ist (Art. 5 Abs. 4 VeVA, Art. 9 VVEA).