Vermischen und Verdünnen von Abfällen

Entsorgungsunternehmen dürfen Abfälle für die Übergabe an andere Entsorgungsunternehmen vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften über die Abgabe, Verwertung oder Ablagerung fallen und sofern diese Tätigkeit gemäss der Entsorgungsbewilligung zulässig ist (Art. 5 Abs. 4 VeVA, Art. 9 VVEA).

Sinnvoll ist beispielsweise das Zusammenmischen und Aufbereiten von verbrauchtem Motorenöl. Entwässert und filtriert kann es als Ersatzbrennstoff in der Zementindustrie verwendet werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/abfall/fachinformationen/abfallpolitik-und-massnahmen/vollzugshilfe-ueber-den-verkehr-mit-sonderabfaellen-und-anderen-/pflichten-der-entsorgungsunternehmen-bei-der-entgegennahme-von-a/vermischen-und-verduennen-von-abfaellen.html