Als Vertragsstaat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und zahlreichen weiteren biodiversitäts-relevanten internationalen Abkommen setzt sich die Schweiz für effektive Rahmenbedingungen, Massnahmen und Politiken zur Erhaltung, Förderung und nachhaltigen Nutzung der Biodiversität ein.
Das umfassendste biodiversitäts-relevante Abkommen ist das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) mit den dazugehörigen Protokollen von Cartagena über die biologische Sicherheit und von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Das an der CBD Vertragsparteienkonferenz von 2022 in Montreal verabschiedete globale Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming-Montreal und dessen Ziele bis 2030 und 2050 sind für alle biodiversitäts-relevanten Konventionenund internationalen Prozesse von Bedeutung.
Biodiversitäts-relevante internationale Abkommen
Globale Konventionen: Zu den globalen biodiversitäts-relevanten Konventionen zählen Folgende: Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), Bonner Übereinkommen zur Erhaltung wandernder, wildlebender Tierarten (CMS), Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA), Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete, Internationales Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO WHC), Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) der FAO und Internationale Walfangkommission (IWC).
Regionale Konventionen: Zu den regionalen biodiversitäts-relevanten Konventionen zählen unter anderem Folgende: Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, Landschaftskonvention des Europarates und Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA).
Weiter beteiligt sich die Schweiz im Rahmen der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) aktiv an den Verhandlungen über ein Abkommen zum Schutz der Biodiversität ausserhalb der nationalen Hoheitsgebiete (hohe See).
Darüber hinaus ist die Schweiz Mitglied der Internationalen Naturschutzunion (IUCN), der 2012 gegründeten zwischenstaatlichen wissenschaftlichen Plattform für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES) sowie des globalen Zentrums für Informationen über die biologische Vielfalt (GBIF).
- 1. Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)
- 2. Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit
- 3. Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing ABS)
- 4. Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete
- 5. Bonner Übereinkommen zur Erhaltung wandernder, wildlebender Tierarten (CMS)
- 6. Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)
- 7. Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume
- 8. Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA)
1. Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, Biodiversitätskonvention) wurde anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 verabschiedet. Bis heute sind 196 Vertragsstaaten der Konvention beigetreten. Die Schweiz hat die Konvention am 21. November 1994 ratifiziert.
Die Vertragsstaaten der CBD verpflichten sich, geeignete Massnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Biodiversität zu ergreifen sowie den Zugang zu genetischen Ressourcen und deren Nutzung gerecht zu regeln.
An den regelmässig stattfindenden Konferenzen der Vertragsstaaten wird die Umsetzung des Übereinkommens überwacht und bei Bedarf durch Beschlüsse konkretisiert. Im April 2002 hatten sich die Vertragsstaaten der CBD dazu verpflichtet, bis 2010 die Rate des Verlustes an biologischer Vielfalt signifikant zu reduzieren. An der Konferenz in Nagoya im Oktober 2010 wurde der globale Strategische Plan für die Biodiversität 2011-2020 und die dazugehörigen Aichi-Biodiversitätsziele festgelegt. Leider konnte bis 2020 keines der globalen Ziele vollumfänglich erreicht werden.
Globales Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming – Montreal
Das globale Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming – Montreal wurde im Dezember 2022 in Montreal an der 15. Vertragsparteienkonferenz der CBD verabschiedet und löst den bisherigen globalen Strategischen Plan ab. Das Biodiversitätsrahmenwerk beinhaltet klare und messbare globale Ziele bis 2030 und 2050 mit einheitlichen Indikatoren, welche die wichtigsten globalen Ursachen für den Verlust an Biodiversität angehen.
Der Zielrahmen konkretisiert die Umsetzung der CBD und ist darüber hinaus für alle biodiversitäts-relevanten Konvention und Prozesse von Bedeutung.
Neben dem Zielrahmen wurden in Montreal ein Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismus und Massnahmen zur Mobilisierung von Finanzmitteln zur Erreichung der Ziele beschlossen. Der gestärkte Umsetzungsmechanismus soll es den
Vertragsparteien erlauben, den Erfolg der Umsetzungsmassnahmen besser abschätzen und daraus Lehren ziehen zu können. Weiter wurde ein Beschluss für den Ausgleich der Vorteile aus der Nutzung von Gensequenzinformationen in digitaler Form (Digital Sequence Information, DSI) gefasst und ein Prozess initiiert, um einen multilateralen Vorteilsausgleichsmechanismus zu schaffen.
Weitere Informationen: Official CBD Press Release, Dezember 2022
Nationale Umsetzung
Damit die Biodiversität langfristig erhalten bleibt, hat das UVEK im Auftrag des Bundesrats eine nationale Strategie erarbeitet. Sie wurde am 25. April 2012 vom Bundesrat verabschiedet. Der Aktionsplan dazu wurde am 6. September 2017 beschlossen. Im Aktionsplan werden konkrete Massnahmen zu den zehn strategischen Zielen definiert um damit die Erhaltung der Biodiversität in unserem Land langfristig sicherstellen zu können.
2. Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit
Im Rahmen der Biodiversitätskonvention (CBD) haben dieselben Staaten im Jahr 2000 auch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit verabschiedet. Die Schweiz hat es am 26. März 2002 ratifiziert. Das Cartagena-Protokoll ist ein völkerrechtliches Instrument, das sich mit den Aspekten von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten, lebenden Organismen befasst. Das Protokoll von Cartagena soll gewährleisten, dass die mit Hilfe der modernen Biotechnologie veränderten lebenden Organismen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr bilden können, sicher transportiert und genutzt werden.
Ergänzend zum Cartagena-Protokoll wurde 2010 in Nagoya das Nagoya / Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll verabschiedet. Das Zusatzprotokoll sieht internationale Regeln und Verfahren zur Haftung und Wiedergutmachung bei Biodiversitätsschäden vor, die durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verursacht werden. Die Schweiz ratifizierte das Zusatzprotokoll am 27. Oktober 2014. Das Zusatzprotokoll ist am 5. März 2018 in Kraft getreten, seine Bestimmungen stehen im Einklang mit dem geltenden schweizerischen Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.91).
CBD: Biosafety Clearing-House (BCH)
3. Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing ABS)
Das im Rahmen der Biodiversitätskonvention (CBD) ausgehandelte Nagoya-Protokoll regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing ABS). Damit dient das Nagoya-Protokoll der Umsetzung des dritten Zieles der Biodiversitätskonvention und trägt zur Erreichung der Erhaltung der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile bei. Mit genetischen Ressourcen ist oft traditionelles Wissen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften verbunden. Deshalb enthält das Nagoya Protokoll auch Bestimmungen über den Zugang und den Vorteilsausgleich bei der Nutzung von solchem Wissen.
Die Schweiz ratifizierte das Nagoya-Protokoll am 11. Juli 2014, am 12. Oktober 2014 trat es in Kraft. Für die Umsetzung des Protokolls in der Schweiz wurden neue Bestimmungen ins Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) eingeführt (NHG Art. 23n – q, 24h Abs. 3 und 25d). Diese sind am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Die dazugehörende Nagoya-Verordnung (NagV, SR 451.61) ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten. Sie dient der Konkretisierung der Bestimmungen über genetische Ressourcen im Natur- und Heimatschutzgesetz sowie der Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz.
4. Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete
Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung, wurde 1971 in Ramsar (Iran) abgeschlossen. Es ist somit eines der ältesten internationalen Vertragswerke zum Naturschutz. Für die Schweiz ist das Ramsar-Übereinkommen am 16. Mai 1976 in Kraft getreten. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Gland (VD).
5. Bonner Übereinkommen zur Erhaltung wandernder, wildlebender Tierarten (CMS)
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) wurde 1979 in Bonn (Deutschland) abgeschlossen und ist am 1. Juli 1995 für die Schweiz in Kraft getreten. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Bonn.
6. Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)
Auch bekannt als „Washingtoner Artenschutzübereinkommen", wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) 1973 in Washington abgeschlossen. In der Schweiz in Kraft getreten ist das Übereinkommen am 1. Juli 1975. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Genf. Die zuständige Behörde in der Schweiz ist das BLV.
7. Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer
natürlichen Lebensräume
Das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume wurde im Rahmen des Europarates 1979 in Bern unterzeichnet. Es ist das erste Abkommen, das den Schutz der Biodiversität auf europäischer Ebene regelt.
Ziel der Konvention ist, die wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre Lebensräume zu erhalten, sowie die Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Biodiversitätsschutz zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den gefährdeten und den empfindlichen Arten. Regional setzt die Berner Konvention viele jener Ziele um, die in der Biodiversitätskonvention (1992) weltweit festgelegt wurden.
8. Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA)
Der internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) wurde 2001 in Rom im Rahmen der FAO abgeschlossen und ist für die Schweiz am 20. Februar 2005 in Kraft getreten. Die zuständige Behörde in der Schweiz ist das Bundesamt für Landwirtschaft BLW.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 14.04.2023