Anlässlich der UNO-Konferenz von Rio 1992 wurde das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, die CBD, geschaffen. Das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit, das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenen Vorteile sowie der globale Strategische Plan für den Erhalt der Biodiversität 2011-2020 sind wichtige Elemente, die im Rahmen der CBD verabschiedet wurden. Im Jahr 2022 soll ein neues globales Rahmenwerk für die Biodiversität beschlossen werden, welches den auslaufenden Strategischen Plan ablösen soll.
Daneben gibt es weitere Konventionen, die bestimmte Arten oder spezifische natürliche Milieus abdecken, wie u.a. das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung wandernder, wildlebender Tierarten (CMS), das Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete, die Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) sowie das Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Weiter ist die Schweiz Mitglied der Internationalen Naturschutzunion (IUCN), der 2012 gegründeten zwischenstaatlichen wissenschaftlichen Plattform für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES) sowie des globalen Zentrums für Informationen über die biologische Vielfalt (GBIF).
Alle diese Konventionen beteiligen sich an der Umsetzung des globalen Strategischen Plans für die Biodiversität 2011-2020 und an den Anstrengungen zum Erreichen der Biodiversitätsziele 2020 (20 Aichi-Ziele). Sie wurden im Oktober 2010 in Nagoya (Präfektur Aichi, Japan) zur konkreten Umsetzung der Konvention in die Praxis beschlossen. Eine Analyse der Umsetzung hat ergeben, dass nur einzelne der im Strategischen Plan gesetzten Ziele bis 2020 erreicht werden konnten. Die Schweiz setzt sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Rahmenwerk für die Biodiversität post-2020 für ein verstärktes internationales Regelwerk zum Schutz der biologischen Vielfalt ein. Sie unterstützt eine Ausdehnung der Flächen zum Schutz der Artenvielfalt, fordert einen kohärenten Mechanismus zur umfassenden Überprüfung der Umsetzung und engagiert sich für eine weitere Stärkung der Synergien im internationalen Biodiversitätsregime.
Darüber hinaus beteiligt sich die Schweiz im Rahmen der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) aktiv an den Verhandlungen über ein Abkommen zum Schutz der Biodiversität ausserhalb der nationalen Hoheitsgebiete (= hohe See).
- 1. CBD - Die Konvention über die biologische Vielfalt
- 2. Das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit
- 3. Das Nagoya-Protokoll über ABS (Access and Benefit-Sharing)
- 4. Das Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete
- 5. Das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung wandernder, wildlebender Tierarten CMS
- 6. Die Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen CITES
- 7. Berner Konvention
- 8. Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA)
1. CBD - Die Konvention über die biologische Vielfalt
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, Biodiversitätskonvention) wurde anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 verabschiedet. Bis heute sind 196 Vertragsstaaten der Konvention beigetreten. Die Schweiz hat die Konvention am 21. November 1994 ratifiziert.
Die unterzeichnenden Staaten der Biodiversitätskonvention verpflichten sich, die biologische Vielfalt in ihren eigenen Ländern zu schützen, geeignete Massnahmen zum Schutz und zur Nutzung der Biodiversität in Entwicklungsländern zu unterstützen sowie den Zugang zu genetischen Ressourcen und deren Nutzung gerecht zu regeln.
Im April 2002 hatten sich die Vertragsstaaten der CBD dazu verpflichtet, bis 2010 die Rate des Verlustes an biologischer Vielfalt signifikant zu reduzieren. Leider wurde die vereinbarte Zielsetzung, bis 2010 die gegenwärtige Rate des Verlustes an biologischer Vielfalt signifikant zu reduzieren, nicht erreicht. An der Konferenz der Vertragsparteien in Nagoya im Oktober 2010 wurde der globale Strategische Plan für die Biodiversität 2011-2020 und neue Ziele, die 20 „Aichi Biodiversity Targets", für die Dekade bis 2020 festgelegt. So sollen beispielsweise Fehlanreize beseitigt, Schutzgebiete besser vernetzt und die wirtschaftlich genutzten Gebiete nachhaltig genutzt werden.
Damit die Biodiversität langfristig erhalten bleibt, hat das UVEK im Auftrag des Bundesrats eine nationale Strategie erarbeitet. Sie wurde am 25. April 2012 vom Bundesrat verabschiedet. Der Aktionsplan dazu wurde am 6. September 2017 beschlossen. Im Aktionsplan werden konkrete Massnahmen zu den zehn strategischen Zielen definiert um damit die Erhaltung der Biodiversität in unserem Land langfristig sicherstellen zu können.
Für die Zeit nach 2020 soll an der nächsten Konferenz der Vertragsparteien (CBD COP 15 in Kunming / China) ein neues globales Rahmenwerk für die Biodiversität verabschiedet werden. Dieses soll mit neuen Zielen bis 2030 und 2050 den auslaufenden Strategischen Plan für die Biodiversität 2011-2020 ablösen. Die Schweiz setzt sich dabei unter anderem für folgende Ziele ein: Erstens, ein klarer und prägnanter Zielrahmen mit messbaren Zielen und Indikatoren welche die wichtigsten globalen Ursachen für den Verlust an Biodiversität adressieren. Zweitens, ein Rahmenwerk, das für das ganze internationale Biodiversitätsregime gilt und Synergien zwischen verschiedenen Konventionen und Prozessen verstärkt und nutzt. Drittens, ein effektiver Umsetzungsmechanismus welcher es erlaubt, den Erfolg der Umsetzungsmassnahmen abschätzen und daraus Lehren ziehen zu können.
2. Das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit
Im Rahmen der Biodiversitätskonvention haben dieselben Staaten im Jahr 2000 auch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit verabschiedet. Die Schweiz hat es am 26. März 2002 ratifiziert. Das Cartagena-Protokoll ist ein völkerrechtliches Instrument, das sich mit den Aspekten von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten, lebenden Organismen befasst. Das Protokoll von Cartagena soll gewährleisten, dass die mit Hilfe der modernen Biotechnologie veränderten lebenden Organismen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr bilden können, sicher transportiert und genutzt werden.
Ergänzend zum Cartagena-Protokoll wurde 2010 in Nagoya das Nagoya / Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll verabschiedet. Das Zusatzprotokoll sieht internationale Regeln und Verfahren zur Haftung und Wiedergutmachung bei Biodiversitätsschäden vor, die durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verursacht werden. Die Schweiz ratifizierte das Zusatzprotokoll am 27. Oktober 2014. Das Zusatzprotokoll ist am 5. März 2018 in Kraft getreten, seine Bestimmungen stehen im Einklang mit dem geltenden schweizerischen Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.91).
CBD: Biosafety Clearing-House (BCH)
3. Das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing ABS)
Das im Rahmen der Biodiversitätskonvention (CBD) ausgehandelte Nagoya-Protokoll regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing ABS). Damit dient das Nagoya-Protokoll der Umsetzung des dritten Zieles der Biodiversitätskonvention und trägt zur Erreichung der Erhaltung der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile bei. Mit genetischen Ressourcen ist oft traditionelles Wissen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften verbunden. Deshalb enthält das Nagoya Protokoll auch Bestimmungen über den Zugang und den Vorteilsausgleich bei der Nutzung von solchem Wissen.
Die Schweiz ratifizierte das Nagoya-Protokoll am 11. Juli 2014, am 12. Oktober 2014 trat es in Kraft. Für die Umsetzung des Protokolls in der Schweiz wurden neue Bestimmungen ins Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) eingeführt (NHG Art. 23n – q, 24h Abs. 3 und 25d). Diese sind am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Die dazugehörende Nagoya-Verordnung (NagV, SR 451.61) ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten. Sie dient der Konkretisierung der Bestimmungen über genetische Ressourcen im Natur- und Heimatschutzgesetz sowie der Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz.
4. Das Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete
Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung wurde 1971 in Ramsar (Iran) abgeschlossen. Es ist somit eines der ältesten internationalen Vertragswerke zum Naturschutz. Für die Schweiz ist das Ramsar-Übereinkommen am 16. Mai 1976 in Kraft getreten. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Gland (VD).
5. Das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung wandernder, wildlebender Tierarten CMS
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Convention on Migratory Species CMS) wurde 1979 in Bonn (Deutschland) abgeschlossen und ist am 1. Juli 1995 für die Schweiz in Kraft getreten. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Bonn.
6. Die Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen CITES
Auch bekannt als „Washingtoner Artenschutzübereinkommen", wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora CITES) 1973 in Washington abgeschlossen. In der Schweiz in Kraft getreten ist das Übereinkommen am 1. Juli 1975. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Genf. Die zuständige Behörde in der Schweiz ist das BLV.
7. Berner Konvention
Das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume wurde im Rahmen des Europarates 1979 in Bern unterzeichnet. Es ist das erste Abkommen, das den Schutz der Biodiversität auf europäischer Ebene regelt.
Ziel der Konvention ist, die wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre Lebensräume zu erhalten, sowie die Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Biodiversitätsschutz zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den gefährdeten und den empfindlichen Arten. Regional setzt die Berner Konvention viele jener Ziele um, die in der Biodiversitätskonvention (1992) weltweit festgelegt wurden.
8. Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA)
Der internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) wurde 2001 in Rom im Rahmen der FAO abgeschlossen und ist für die Schweiz am 20. Februar 2005 in Kraft getreten. Die zuständige Behörde in der Schweiz ist das Bundesamt für Landwirtschaft BLW.
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Letzte Änderung 10.06.2022