Nagoya-Protokoll

Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile

Das im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) ausgehandelte Nagoya-Protokoll regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Damit dient das Nagoya-Protokoll der Umsetzung des dritten Zieles der Biodiversitätskonvention und trägt zur Erreichung der Erhaltung der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile bei. Die Schweiz hat das Nagoya-Protokoll am 11. Juli 2014 ratifiziert. Das Protokoll und die damit verbundenen Gesetzesänderungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2015 die Nagoya-Verordnung verabschiedet. Sie ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten.


1. In Kürze 

  • Die genetischen Ressourcen sind wichtige Bestandteile der biologischen Vielfalt. Gleichzeitig stellen sie zum Beispiel die Grundlage jeder Pflanzensorte oder Tierrasse in der Landwirtschaft dar und enthalten neue Wirkstoffe für Medikamente und Kosmetikprodukte. Sie werden deshalb in unterschiedlichen Sektoren genutzt, insbesondere in der Forschung, in der Landwirtschaft sowie in der Pharma-, Kosmetik- und Biotechindustrie.
  • Das Protokoll sieht vor, dass diejenigen, welche genetische Ressourcen oder sich darauf beziehendes traditionelles Wissen bereitstellen, an den sich aus deren Nutzung ergebenden Vorteilen teilhaben sollen.
  • Das Protokoll definiert auch, wie der Zugang zu genetischen Ressourcen geregelt werden soll und erleichtert somit Unternehmen und Forschungseinrichtungen den Zugang zu diesen  Ressourcen.
  • Das Protokoll enthält Bestimmungen, damit diejenigen, welche genetische Ressourcen oder das sich darauf beziehende traditionelle Wissen nutzen, sich an die anwendbaren ABS-Vorschriften in den Bereitstellerländern halten.
  • Das Protokoll soll auch die Rechtssicherheit im Umgang mit genetischen Ressourcen und dem sich darauf beziehenden traditionellen Wissen erhöhen. Dies ist nötig, damit die Unternehmen und die Wissenschaft in Forschung und Entwicklung investieren.
  • Die Bestimmungen im Nagoya-Protokoll richten sich an die Vertragsparteien des Protokolls und müssen von diesen auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

2. Ziel

Das Nagoya-Protokoll soll die Umsetzung des dritten Zieles des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sicherstellen, nämlich den gerechten Vorteilausgleich bei der Nutzung der genetischen Ressourcen. Damit leistet es einen Beitrag zum globalen Erhalt der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile. Es enthält Bestimmungen, die sowohl den Zugang zu genetischen Ressourcen wie auch den gerechten Vorteilsausgleich aus deren Nutzung regeln. Ein Nutzer, der Zugang zu einer genetischen Ressource in einem anderen Land sucht (z.B. zu einer Heilpflanze für die Erforschung der Wirkstoffe oder zur Herstellung eines Medikamentes), soll sich an die jeweiligen nationalen Zugangsvorschriften im Land halten, welches diese Ressource bereitstellt. Zudem soll ein Vertrag ausgearbeitet werden, der dem Bereitsteller der Ressource eine ausgewogene und gerechte Teilhabe an den Vorteilen (z.B. Gewinne, Technologien, Wissen, etc.) aus deren Nutzung ermöglicht. Mit genetischen Ressourcen ist oft traditionelles Wissen von indigenen und lokalen Gemeinschaften verbunden. Deshalb enthält das Protokoll auch Bestimmungen über den Zugang und den Vorteilsausgleich bei der Nutzung von solchem Wissen.


3. Lage in der Schweiz

Die Schweiz hat das Nagoya-Protokoll am 11. Juli 2014 ratifiziert. Das Protokoll und die damit verbundenen Gesetzesänderungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind am 12. Oktober 2014 für die Schweiz in Kraft getreten. Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2015 die Nagoya-Verordnung verabschiedet. Sie ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten.

Die Nagoya-Verordnung (NagV) dient der Konkretisierung der Bestimmungen über genetische Ressourcen im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG Art. 23n - q und 24h Abs. 3) sowie der weiteren Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz:

Abschnitt 1 beschreibt den Gegenstand und die relevanten Begriffe (Art. 1 und 2). Definiert sind unter anderem die Begriffe „genetische Ressourcen" sowie „Nutzung der genetischen Ressourcen".

Abschnitt 2 definiert die Anforderungen an die Nutzung genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens aus anderen Vertragsparteien des Protokolls: 

  • Artikel 3 bestimmt die Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht aufgezeichnet, aufbewahrt und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
  • Artikel 4 präzisiert die Meldepflicht. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung bzw. vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.
  • Laut Artikel 5 kommen die Bestimmungen nach Artikel 3 und 4 sinngemäss auch auf die Nutzung von traditionellem Wissen nach Artikel 23p NHG zur Anwendung.
  • Mit Artikel 6 und 7 wird die Möglichkeit geschaffen, bewährte Verfahren und Sammlungen anzuerkennen. Anerkannte Verfahren und Sammlungen werden in einem vom BAFU geführten öffentlichen Verzeichnis publiziert.

Abschnitt 3 regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland:

  • Artikel 8 hält fest, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland dokumentiert und dass diese Dokumentation vor der Marktzulassung bzw. vor der Vermarktung von Produkten aus diesen genutzten genetischen Ressourcen dem BAFU gemeldet werden muss. Für genetische Ressourcen, bei denen die Informationen bereits im Rahmen anderer Verfahren aufgezeichnet und dem BAFU in globaler Form zur Verfügung gestellt werden, können die Nutzenden von dieser Meldepflicht befreit werden.
  • Mit Artikel 9 werden Finanzhilfen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen ermöglicht.

Abschnitt 4 beschreibt die Aufgaben der Behörden:

  • Laut Artikel 10 ist das BAFU die zuständige Behörde fürs Nagoya-Protokoll. Es führt unter anderem die Kontaktstelle fürs Nagoya-Protokoll sowie die Meldestelle zur Entgegennahme von Meldungen gemäss der Nagoya-Verordnung. Das BAFU ermutigt die Nutzenden, die Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder von sich darauf beziehendem traditionellem Wissen ergeben, auch bei fehlender Rechtspflicht freiwillig ausgewogen und gerecht zu teilen und für den Erhalt der biologischen Vielfalt einzusetzen.
  • Artikel 11 definiert die Aufgaben anderer Behörden im Rahmen von Marktzulassungsverfahren. Diese überprüfen, ob bei Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendes traditionelles Wissen basiert, die Registernummer als Nachweis der Meldung vorliegt oder nicht. Sie verweigern die Zulassung solange der oder die Nutzende den Nachweis nicht erbracht hat.

Abschnitt 5 enthält die Schlussbestimmungen:

  • Artikel 12 verweist auf die Änderungen anderer Erlasse, die im Anhang aufgeführt sind.
  • In Artikel 13 wird festgehalten, dass die Verordnung am 1. Februar 2016 in Kraft tritt, mit der Ausnahme von Artikel 8, der erst am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

4. Zuständige Behörde und nationale Kontaktstelle für das Nagoya-Protokoll

Bundesamt für Umwelt BAFU
Sektion Biotechnologie
CH-3003 Bern
Schweiz

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Kontakt
Letzte Änderung 14.07.2023

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