Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen

Die rechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von GVO finden sich im entsprechenden Produkterecht (produktspezifische Anforderungen) sowie in:

Moratorium und Koexistenz

30.06.2021 - Am 30. Juni 2021 hat der Bundesrat die Botschaft zuhanden des Parlaments über eine Verlängerung des Moratoriums für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um vier Jahre verabschiedet. Das Moratorium betrifft auch Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren.

11.11.2020 - Der Bundesrat will das Moratorium für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um vier Jahre verlängern. An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat er beschlossen, den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG) in die Vernehmlassung zu schicken. Das Moratorium gilt auch für Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren.

29.06.2016 - Der Bundesrat hat beschlossen, am Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) festzuhalten. Da insbesondere im Hinblick auf die Koexistenz nach wie vor Unsicherheiten und Zweifel bestehen, muss das derzeitige Moratorium bis 2021 verlängert werden. Sollte bei den Konsumentinnen und Konsumenten die Akzeptanz von GVO zunehmen und sich seitens der Landwirtschaft ein reales Interesse abzeichnen, will der Bundesrat indessen einen entsprechenden Gesetzesrahmen ausarbeiten. In seiner am 29.06.2016  verabschiedeten Botschaft an das Parlament schlägt die Landesregierung vor, den Anbau von GVO in spezifischen Gebieten zusammenzufassen.

18.12.2015 - Das Moratorium wurde durch einen Parlamentsentscheid im Rahmen der Diskussion um die Agrarpolitik 2014-2017 erneuert. Der Bundesrat beabsichtigt, das Moratorium bis 2021 zu verlängern, um die Grundsätze zum Schutz der gentechfreien Produktion und zur Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten (Koexistenz) zu präzisieren sowie Rahmenbedingungen, wie Anbaugebiete für GVO ausgeschieden werden sollen, zu schaffen.

01.07.2009 - Der Bundesrat hat beschlossen, dem Parlament eine Verlängerung des Moratoriums bis 2013 vorzuschlagen. Er hat zu diesem Zweck eine Botschaft zur Änderung des Gentechnikgesetzes vorgelegt.

27.11.2005 - Für den Anbau von GVO in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder im Gartenbau besteht während 5 Jahren bis zum 27. November 2010 ein Moratorium. Dieses zeitlich begrenzte Verbot ist in der Volksabstimmung vom 27.11.2005 angenommen worden und in Art.197 Ziffer 7 der Bundesverfassung verankert.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Bewilligungen und das massgebliche Bewilligungsverfahren ergeben sich aus der Produktekategorie (Verwendungszweck der GVO). Die Zuständigkeiten und Verfahren sind in Artikel 26 der Freisetzungsverordnung festgelegt:

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe:

Biozidprodukte:

Arzneimittel:

Immunbiologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch:

Futtermittel:

Pflanzenschutzmittel:

Dünger:

Pflanzliches Vermehrungsmaterial für die Forstwirtschaft:

  • Bundesamt für Umwelt BAFU: bisher keine Bewilligungen erteilt
  • Gesuche sind zu richten an: Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Biotechnologie, 3003 Bern, Tel. 058 462 93 49, E-Mail: contact.releases@bafu.admin.ch

Pflanzliches Vermehrungsmaterial für die übrigen Anwendungen (insbesondere Landwirtschaft):

Übrige Verwendungen:

  • Bundesamt für Umwelt BAFU: bisher keine Bewilligungen erteilt
  • Gesuche sind zu richten an: Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Biotechnologie, 3003 Bern, Tel. 058 462 93 49, E-Mail: contact.releases@bafu.admin.ch

Zugelassene Produkte in der Schweiz (Stand Mai 2015)

Derzeit sind in der Schweiz folgende gentechnisch veränderte Organismen zugelassen:

  • als Lebens- und Futtermittel 3 Maissorten und 1 Sojasorte 
  • als immunbiologisches Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch jeweils 1 Impfstoff für Katzen bzw. Pferde

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 10.08.2022

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