Verknüpfung der Emissionshandelssysteme Schweiz-EU

Eine Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems mit demjenigen der EU bringt sowohl umweltpolitische wie auch wirtschaftliche Vorteile. Ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 01.01.2020 in Kraft, seither sind die beiden Emissionshandelssysteme verknüpft.

Die Schweiz und die Europäische Union (EU) betreiben getrennte Emissionshandelssysteme (EHS). Das EHS der EU beinhaltet fast 11‘000 Betreiber von Anlagen mit Emissionen von rund 2 Milliarden Tonnen CO2-Äquivalenten (CO2eq) pro Jahr. Zusätzlich werden im EHS der EU über 500 Betreiber von Luftfahrzeugen einbezogen mit Emissionen von rund 65 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr. Am Schweizer EHS nehmen rund 50 Betreiber von Anlagen teil mit Emissionen von rund 5 Millionen Tonnen CO2eq pro Jahr. Wegen der kleinen Teilnehmerzahl kann sich der Schweizer Emissionshandel aber nur beschränkt entfalten.

Die Schweiz strebte daher eine Verknüpfung ihres EHS mit dem weit grösseren EHS der EU an, damit Schweizer EHS-Teilnehmer vom liquiden und transparenten europäischen Emissionshandel und somit von einer grösseren Flexibilität hinsichtlich der Einhaltung ihrer CO2-Ziele profitieren können. Die Schweiz und die EU führten seit 2011 Verhandlungen zur Verknüpfung ihrer EHS. Diese wurden im Januar 2016 mit der Paraphierung des Abkommens auf technischer Ebene abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 23. November 2017 in Bern unterzeichnet. Nach der Zustimmung durch die EU und der Genehmigung durch das Schweizer Parlament wurde es im Dezember 2019 durch die Schweiz und die EU ratifiziert und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Es handelt sich weltweit um den ersten Staatsvertrag zur Verknüpfung von Emissionshandelssystemen.

Überblick über den Inhalt des Abkommens

Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Emissionsrechten aus den zwei EHS mit je eigenständiger Rechtsgrundlage. Die Schweiz übernimmt daher kein EU-Recht. Wer zur Teilnahme am EHS der Schweiz oder der EU verpflichtet ist, kann neben Emissionsrechten aus dem eigenen System auch Emissionsrechte aus dem System der Gegenpartei nutzen, um die entsprechenden Treibhausgasemissionen zu decken. Mit der Verknüpfung werden zudem im Schweizer EHS, analog zur Regelung in der EU, die Luftfahrt und fossil-thermische Kraftwerke integriert. Teilnahmepflichtige in einem der beiden EHS sind neu berechtigt, einen Zugang zu den Versteigerungen von Emissionsrechten im jeweils anderen EHS zu beantragen. Die Kompatibilität der EHS sowie die Gleichstellung der Teilnehmer und die Sicherheit der Systeme wird u.a. mithilfe sogenannter "wesentlicher Kriterien" in den Anhängen sichergestellt.

Analog zu anderen Abkommen mit der EU wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um das Abkommen zu verwalten. Er kann insbesondere Anpassungen der Anhänge beschliessen. Das Abkommen ist auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet und daher unbefristet. Es kann jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden. Da das Abkommen nicht den Zugang zum Binnenmarkt mittels einer direkten Übernahme von EU-Recht beabsichtigt, wird es nicht in den Anwendungsbereich eines zukünftigen institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU fallen.

Umsetzung der Verknüpfung in der Schweiz

Mit Inkrafttreten des Abkommens sind seit 2020 in- und ausländische Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flüge im Inland oder Flüge aus der Schweiz in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchführen, zur Teilnahme am Schweizer EHS verpflichtet. Flüge aus dem EWR in die Schweiz werden gemäss Abkommen vom EHS der EU abgedeckt.

Eine elektronische Verknüpfung zwischen dem Schweizer Emissionshandelsregister und dem europäischen Register (Unionsregister) ermöglicht seit September 2020 den Transfer von Emissionsrechten zwischen den Registern. Wer gemäss Abkommen berechtigt ist, einen Zugang zur Schweizer Versteigerung zu beantragen, und an einer solchen teilnehmen will, muss wie bisher über ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister verfügen.

Sofern die Anerkennung europäischer Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss dem Abkommen mit der EU temporär ausgesetzt würde, können EHS-Teilnehmer, für die deswegen die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Teilnahme am EHS wirtschaftlich nicht tragbar wäre, ein Gesuch um Beurteilung als Härtefall einreichen.

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Letzte Änderung 30.12.2020

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