Seit 2020 sind mit dem Inkrafttreten des Abkommens zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der EU auch Flüge innerhalb der Schweiz und von der Schweiz in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Schweizer EHS unterstellt. Betreiber von Luftfahrzeugen müssen im Umfang ihrer CO2-Emissionen Emissionsrechte abgeben. In der EU ist der Luftverkehr seit 2012 in das EHS eingebunden.
Basierend auf der Transportleistung (gemessen in Tonnenkilometern) der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2018 wird als Obergrenze eine maximal verfügbare Menge an Emissionsrechten im System («cap») bestimmt. Diese Obergrenze wird ab 2021 jedes Jahr um 2.2 % verringert (linearer Reduktionsfaktor).
Jedem Luftfahrzeugbetreiber werden basierend auf einem Benchmark und seiner Transportleistung im Jahr 2018 kostenlose Emissionsrechte zugeteilt. 15 Prozent des Caps werden versteigert. Eine bestimmte Menge an Emissionsrechten für neue oder stark wachsende Betreiber wird als Reserve zurückbehalten. Emissionsrechte sind frei handelbar («trade») und können zur Deckung der verursachten CO2-Emissionen der zuständigen Behörde abgegeben oder an andere EHS-Teilnehmer verkauft werden.
Teilnahme am Schweizer EHS
Zur Teilnahme verpflichtet sind Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge im Inland oder Flüge aus der Schweiz in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchführen. Flüge aus dem EWR in die Schweiz werden vom EHS der EU abgedeckt. Es gelten im Schweizer EHS, analog zu den Regelungen in der EU, Ausnahmen für Spezialflüge (bspw. Militär-, Rettungs- oder Forschungsflüge) und Schwellenwerte. Die Schwellenwerte betragen 10‘000 t CO2 pro Jahr oder 243 Flüge in jeder von drei aufeinanderfolgenden Viermonatsperioden für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber und 1000 t CO2 pro Jahr für nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber. Falls der Luftfahrzeugbetreiber Pflichten im EHS der EU hat, gelten diese Schwellenwerte nicht.
Kostenlose Zuteilung
Das BAFU berechnet für jeden Luftfahrzeugbetreiber die jährliche Menge kostenloser Emissionsrechte aufgrund der jeweiligen Transportleistung im Jahr 2018 unter Berücksichtigung des linearen Reduktionsfaktors. Dabei kommen derselbe Benchmark und Reduktionsfaktor zur Anwendung wie in der EU.
Falls ein Luftfahrzeugbetreiber in einem bestimmten Jahr keine pflichtigen Flüge durchführt und somit keine Abgabepflicht hat, muss er die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, die er für dieses Jahr erhalten hat, zurückgeben.
Versteigerung
Das BAFU versteigert regelmässig Emissionsrechte über das Schweizer Emissionshandelsregister (EHR). Zur Teilnahme an Versteigerungen berechtigt sind unter anderem Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der EU sowie die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR. Wer an der Versteigerung im Schweizer EHR teilnehmen will, muss über ein Konto im Schweizer EHR verfügen. Detaillierte Informationen zur Versteigerung finden Sie im Faktenblatt zur Versteigerung und in den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen auf der folgenden Webseite:
Termine, Versteigerungsmengen, Höchst- und Mindestgebotsmengen der nächsten sowie die Ergebnisse von bereits durchgeführten Versteigerungen sind im EHR publiziert:
Berichterstattung und Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten
Die Luftfahrzeugbetreiber müssen jährlich bis zum 31. März der zuständigen Behörde im verwaltenden Staat (siehe One-Stop-Shop) über ihre CO2-Emissionen des Vorjahres Bericht erstatten. In der Folge müssen sie bis zum 30. April im Umfang dieser CO2-Emissionen Emissionsrechte abgeben. Die Abgabe erfolgt dabei im Emissionshandelsregister der zuständigen Behörde. Von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber vollziehen diese Abgabe im EHR der Schweiz, während von einer ausländischen Behörde verwaltete Luftfahrzeugtreiber dies im Unionsregister tun.
Falls die Anerkennung europäischer Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss dem Abkommen mit der EU temporär ausgesetzt würde, könnten Luftfahrzeugbetreiber, für die deswegen die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Teilnahme am EHS wirtschaftlich nicht tragbar wäre, ein Gesuch um Beurteilung als Härtefall einreichen.
One-Stop-Shop
Im Sinne eines One-Stop-Shops werden Luftfahrzeugbetreiber, die sowohl im EHS der Schweiz als auch in demjenigen der EU Pflichten haben, nur von einem Staat verwaltet. Die zuständige Behörde in diesem Staat ist dabei für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betreibers unter beiden EHS verantwortlich. Dies umfasst u.a. die Annahme der jährlichen Monitoringberichte, die Feststellung der Verpflichtungserfüllung und die Durchsetzung der Pflichten.
Von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber
Die Liste mit den von der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreibern findet sich am Ende der Seite unter «Recht».
Schweizer Cap für die Luftfahrt
Die Gesamtmenge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge («Luftfahrt-Cap») wird jedes Jahr um den linearen Reduktionsfaktor von 2.2% verringert. Da ab 2021 das Vereinigte Königreich nicht mehr am EHS teilnimmt, wird das Luftfahrt-Cap ab 2021 entsprechend angepasst.
Luftfahrt-Cap |
für die kostenlose Zuteilung |
für Versteigerungen |
für die Sonderreserve |
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2020 | 1'310'035 | 1'074'229 | 196'505 | 0 |
2021 | 1'072’636 | 879'562 | 160'895 | 32'179 |
2022 | 1'048'507 | 859'776 | 157'276 | 31'455 |
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: ets-aviation@bafu.admin.ch
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 30.12.2020