Kompensationsprojekte im Ausland

Staaten können sich im Ausland erbrachte Verminderungen an ihre Emissionsziele anrechnen. Das Klimaübereinkommen von Paris löst die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls ab. Die Schweiz setzt sich für griffige internationale Regeln ein und erarbeitet bilaterale Abkommen mit interessierten Gastländern.

Internationaler Rahmen: Übereinkommen von Paris

Das Übereinkommen von Paris erlaubt ergänzend zu Massnahmen im eigenen Land auch die Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland. Die Emissionsverminderungen müssen zusätzlich sein, die nachhaltige Entwicklung im Gastland fördern und nicht bereits von einem anderen Land beansprucht werden.

Das Übereinkommen von Paris sieht in Artikel 6 zwei Möglichkeiten für die Übertragung von ausländischen Emissionsverminderungen (Internationally Transferred Mitigation Outcomes, ITMOs) vor. Durch bilaterale oder plurilaterale Vereinbarungen können Länder gemeinsam die Modalitäten festlegen (Art. 6.2). Ausserdem ist ein multilateraler Mechanismus unter der Aufsicht des Übereinkommens von Paris (Art. 6.4) vorgesehen, welcher Zertifikate für Emissionsverminderungen ausstellt. Die Umsetzungsregeln für Artikel 6 wurden an der COP 26 in Glasgow verabschiedet. Letzte technische Fragestellungen zum Mechanismus unter Art. 6.4 werden separat gelöst. Erste Erfahrungen für die Umsetzung von bilateralen Vereinbarungen sammelte der Bund bereits zusammen mit der Stiftung Klimarappen anhand von Pilotprojekten.

Umsetzung im Ausland

Seit 2020 hat die Schweiz Staatsverträge mit anderen Staaten abgeschlossen, welche die Grundlage für die Umsetzung der Kompensation unter dem Artikel 6.2 des Übereinkommens von Paris bilden. Die Partnerstaaten und die zugehörigen Abkommen werden vom BAFU hier publiziert.

Die Anforderungen an Projekte und der Prozess zur Ausstellung von Bescheinigungen ist in der Vollzugsmitteilung des BAFU sowohl für Projekte im In- und Ausland beschrieben.

Umsetzung in der Schweiz

Das Verminderungsziel von 50 % bis 2030 gegenüber 1990 soll auch durch Kompensationen im Ausland erreicht werden. Diese Verminderung sollen die kompensationspflichtigen Treibstoffimporteure herbeiführen. Anrechenbare internationale Bescheinigungen müssen gleichermassen den Anforderungen des Übereinkommens von Paris und des CO2-Gesetzes entsprechen.

Das gesetzliche Verminderungsziel für die Jahre 2020/21 soll ausschliesslich mit Massnahmen im Inland erreicht werden. Dennoch dürfen Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, in einem beschränkten Umfang ausländische Zertifikate an ihre Verminderungsverpflichtung anrechnen. Solche werden nach dem internationalen Verfahren des Kyoto-Protokolls für zusätzliche Emissionsverminderungen ausgestellt, die im Rahmen von Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern (Clean Development Mechanisms, CDM) nachweislich erzielt werden. Diese Zertifikate müssen zudem die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2 der CO2-Verordnung erfüllen.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 11.01.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/klima/fachinformationen/verminderungsmassnahmen/kompensation/ausland.html