Landschaft in der Raumplanung

Viele Sektoralpolitiken beeinflussen die Landschaft. Die Raumentwicklung hat Instrumente, um den Landschaftswandel gesamtheitlich zu steuern. Kantone und Gemeinden nutzen dabei die Richt- und Nutzungsplanung. Der Bund gibt mit dem Landschaftskonzept Schweiz übergeordnet und für die Behörden verbindliche Ziele vor.

Die Raumplanung hat eine Gesamtsicht auf den Raum und vereint alle raumwirksamen Akteure in ihren Planungsprozessen. Die Raumplanung stützt sich dabei auf die zwei zentralen Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (RPG): Sie sorgt für einen haushälterischen Umgang mit Böden und für die Trennung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiets.

Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden beachten den Planungsgrundsatz, wonach die Landschaft zu schonen ist und qualitätsvolle Siedlungen zu entwickeln sind (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG). Konkret bedeutet dies unter anderem:

  • Der Landwirtschaft bleiben genügend Flächen geeigneten Kulturlands erhalten;
  • Siedlungen, Bauten und Anlagen ordnen sich in die Landschaft ein;
  • See- und Flussufer bleiben frei und sind öffentlich zugänglich;
  • naturnahe Landschaften und Erholungsräume bleiben erhalten;
  • die Wälder können ihre Funktionen erfüllen;
  • die Siedlungen weisen viele Grünflächen und Bäume auf.

Raumentwicklung und Landschaft beim Bund

Mit dem Landschaftskonzept Schweiz (LKS) beschreibt der Bundesrat ein Zielbild, wie die Landschaften 2040 aussehen sollen. Das LKS bietet den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden eine gemeinsame Orientierung mit verbindlichen Zielen und Grundsätzen. Das LKS ist als «Konzept» ein Raumplanungsinstrument des Bundes für die Bereiche «Landschaft» und «Natur» (Art. 13 RPG). Die «raumplanerischen Grundsätze» des LKS verlangen:

  1. Die Ziele des LKS (Landschaftsqualitäts- und Sachziele) werden von Bund, Kantonen und Gemeinden stufengerecht mit raumplanerischen Instrumenten umgesetzt.
  2. Der Raum wird nachhaltig genutzt (minimaler Bodenverbrauch, Sicherung der Bodenfunktionen, Förderung von Ökosystem- und Landschaftsleistungen, Berücksichtigung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen).
  3. Die Ziele des LKS werden in der Interessenabwägung berücksichtigt (natürliche und kulturelle Eigenarten der Landschaft, Landschaftsqualitätsziele, Landschaftsleistungen).

Landschaft in der kantonalen Richtplanung

Die Kantone steuern die Entwicklung der Landschaft wesentlich mit Hilfe ihres Richtplans. Die kantonale Landschaftskonzeption kann ihnen dabei als Grundlage dienen. Sie charakterisiert die Landschaften, bestimmt Erhaltungs- und Entwicklungsziele und zeichnet Umsetzungsmassnahmen vor.

Die kantonale Richtplanung legt anschliessend räumliche Ziele und Grundsätze verbindlich fest, wie die Landschaft sich weiter entwickeln soll. Dabei setzt sie sich auch mit der Siedlungslandschaft, den gewöhnlichen und beeinträchtigten Landschaften sowie den schützenswerten bzw. geschützten Landschaften auseinander. Die Richtplanung erteilt Aufträge an die kommunale Ebene oder an andere Sachpolitiken (Biodiversität, Fruchtfolgeflächen, Verkehr, Energie etc.).

Landschaft in der kommunalen Raumplanung

Landschaft ist identitätsstiftend und prägt die Lebensqualität (Wohnen, Erholung, Kultur, Gesundheit, reichhaltige Biodiversität). Landschaften beeinflussen die Standortattraktivität. Zudem beeinflusst sie auch die Wohnortswahl von Fachleuten. Es liegt daher im Interesse der Gemeinden, die Entwicklung der Landschaft gezielt zu gestalten. Die Behörden sollten in der Lage sein, die Qualitäten der Landschaft zu erkennen und die Bevölkerung bei einer qualitätsvollen Entwicklung der Landschaft einzubeziehen.

Die Gemeinden steuern den Landschaftswandel in erster Linie mit der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung (Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan). Eine qualitätsorientierte Gestaltung der Landschaft benötigt Fachwissen, das die Gemeinden bei den kantonalen Fachstellen sowie bei privaten Beratungs- und Planungsbüros einholen können.

In einem bis 2024 laufenden Pilotprojekt können Gemeinden zudem kostenlose Landschaftsberatungen in Anspruch nehmen.

Bauen ausserhalb der Bauzonen

Bauten ausserhalb der Bauzonen haben einen Einfluss auf die Landschaftsqualität. Während innerhalb der Bauzonen die Gemeinden Baubewilligungen erteilen, braucht es für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen immer eine Zustimmung des Kantons.

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Letzte Änderung 03.09.2024

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