Pflichten der Abgeberbetriebe

Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle nur Entsorgungsunternehmen übergeben, die eine Entsorgungsbewilligung haben (Art. 4 Abs. 2 VeVA). Sie müssen gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden die Übergabe der betriebsspezifischen Sonderabfälle belegen können. Das gilt auch für die Übergabe von Sonderabfällen an andere Betriebsstätten des gleichen Unternehmens. Entsorgungsunternehmen mit einer Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen sind unter veva-online.admin.ch öffentlich einsehbar.

Für die Übergabe von betriebsspezifischen Abfällen gelten folgende Anforderungen:

Die Vorschriften gelten nicht für:

  • die Übergabe von Batterien und Akkumulatoren an Unternehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 ChemRRV verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 Bst. e VeVA)
  • die Entsorgung von Abfällen am gleichen Standort (Art. 3 Abs. 1 VeVA) oder für den Transport von Abfällen über Rohrleitungen oder Förderbänder
  • die Übergabe von Sonderabfällen in unveränderter Zusammensetzung und in der Originalverpackung an den Händler, Hersteller oder Importeur von dem das Produkt stammt (Warenretouren, Art. 6 Abs. 2 Bst. b VeVA). Als Warenretoure gilt auch die Rückgabe von leeren Gebinden an den Lieferanten (Hersteller, Importeur) sofern die Zusammensetzung des Stoffes nicht verändert wurde.
  • den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen (z.B. der Rückschub von Abfällen vom Panzerschiessplatz zum Zeughaus). Sobald Einrichtungen der Armee jedoch Abfälle an Entsorgungsunternehmen übergeben, sind die Vorschriften der VeVA anwendbar (Art. 1 Abs. 3 Bst. a VeVA).

Betriebsnummer

Der zuständige Kanton erteilt dem Abgeberbetrieb für Sonderabfälle eine Betriebsnummer:

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

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