GHS - Global harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Das GHS ist ein internationales Regelwerk zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, das im nationalen Recht umgesetzt werden muss. In der Schweiz erfolgt die Umsetzung in mehreren Schritten durch Änderung bestehender Verordnungen. Seit dem 20. Januar 2009 werden Chemikalien für gewerblich-industrielle Verwendungen in der Schweiz nach GHS eingestuft und gekennzeichnet.

An der UN-Konferenz in Rio de Janeiro von 1992 über Umwelt und Entwicklung wurde beschlossen, ein weltweit einheitliches Kennzeichnungssystem für Chemikalien zu entwickeln (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS). Das GHS enthält insbesondere:

  • Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen
  • Elemente zur Kommunikation der Gefahren, die von Stoffen und Gemischen ausgehen.

Am UN-Gipfeltreffen 2002 in Johannesburg wurde empfohlen, das GHS bis 2008 in nationales/regionales Recht zu integrieren.

Die EU hat das GHS mit der CLP-Verordnung umgesetzt

In der EU hat das GHS in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch als CLP-Verordnung bezeichnet, am 20. Januar 2009 in Kraft gesetzt. CLP steht als Abkürzung für die englischen Begriffe classification, labelling and packaging.

Die CLP-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender zur Einstufung bzw. Lieferanten zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen nach den neuen Regeln. 

Stand der Anpassung des Rechts an das GHS in der Schweiz

Mit der Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) vom 14. Januar 2009 hat der Bundesrat einen ersten Schritt zur Einführung des GHS in der Schweiz vollzogen. Seit dem 1. Februar 2009 dürfen Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen) in der Schweiz für berufliche oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Regeln der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt worden sind. Damit vermeidet die Schweiz Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Verkehr mit Chemikalien. Das bestehende hohe Schutzniveau beim Umgang mit chemischen Produkten bleibt erhalten.

Als Entscheidungsgrundlage für die Einführung des GHS in der Schweiz hat das BAFU hat eine volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) durchgeführt. Die VOBU hatte zum Ziel, abzuklären wie sich die Einführung des GHS auf die Wirtschaft in der Schweiz auswirkt. Die Ergebnisse zeigen, dass die inhaltlich und zeitlich mit der EU abgestimmte Einführung des GHS die tiefsten Kosten verursacht. Im Vergleich mit den Kosten des Chemikalienmanagements erscheinen die einmaligen, über mehrere Jahre anfallenden Umstellungskosten für die Firmen als tragbar.

Langfristig werden von der weltweiten Einführung des GHS Erleichterungen im globalen Handel mit chemischen Produkten sowie eine Verbesserung der Kommunikation über gefährliche Eigenschaften von Chemikalien erwartet.

GHS in der Schweiz

Cover GHS in der Schweiz

Volkswirtschaftliche Beurteilung der Einführung des "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS). 2007

Weitere Schritte zur vollständigen Implementierung des GHS

Nachdem der Marktzugang für Chemikalien mit Kennzeichnung und Verpackung nach GHS/CLP in der Schweiz gewährleistet ist, besteht Bedarf für weitere Anpassungen des Rechts auf Verordnungsstufe, damit das Ziel der inhaltlich und zeitlich mit der EU harmonisierten Umstellung auf das GHS erreicht werden kann.

Insbesondere soll das Inverkehrbringen von Chemikalien, die nach GHS/CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, in Zukunft auch für Publikumsprodukte erlaubt sein und die Übergangsfristen für die Umstellung auf GHS/CLP für Stoffe und Zubereitungen sollen verbindlich geregelt werden.

Schliesslich müssen auch die so genannten Folgepflichten, das heisst rechtliche Bestimmungen, die sich auf die Einstufung oder Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen abstützen, an die Bestimmungen des GHS/CLP-Systems angepasst werden. Hierzu zählen beispielsweise Abgabevorschriften für Chemikalien und Meldepflichten, aber auch Regelungen im Bereich Verbraucherschutz (z. B. Kosmetika, Spielzeuge) und Arbeitnehmerinnenschutz sowie Mengenschwellen für die Risikoermittlung im Bereich der Störfallvorsorge.

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Letzte Änderung 07.02.2023

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