Befreiung von der CO2-Abgabe

Zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit werden treibhausgasintensive Anlagen von der CO2-Abgabe befreit, wenn sie sich im Gegenzug zu einer Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten. Betreiber grosser treibhausgasintensiver Anlagen sind ins Emissionshandelssystem eingebunden und sind ebenfalls von der CO2-Abgabe befreit.

Je nach Grösse der Anlage hat ein Betreiber unterschiedliche Optionen:

  • Kleinere und mittlere Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 7 der CO2-Verordnung ausüben und nicht im Emissionshandelssystem eingebunden sind, können eine Verminderungsverpflichtung abschliessen.
  • Mittlere Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 10 und 20 MW, die eine Tätigkeit nach Anhang 7 der CO2-Verordnung ausüben, können sich freiwillig ins Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) einbinden lassen.
  • Grössere Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 der CO2-Verordnung ausüben, sind obligatorisch ins Emissionshandelssystem eingebunden. In der Regel sind dies Anlagen mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr.

Winterreserveverordnung (WResV): Die Verordnung sieht vor, dass zusätzlich zur Rückerstattung der CO2-Abgabe gewisse Kosten vergütet werden. Die WResV richtet sich unter anderem an Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen sowie an Aggregatoren von Notstromgruppen oder WKK-Anlagen.

Befreiung mit Verminderungsverpflichtung

Befreien können sich Wirtschaftszweige, die im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung von der CO2-Abgabe stark belastet und in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würden. Im Gegenzug verpflichten sie sich dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren (Verminderungsverpflichtung). Die betreffenden Wirtschaftszweige sind im Anhang 7 der CO2-Verordnung aufgeführt.

Der Bund befreit einen Anlagebetreiber auf Gesuch hin. Der Anlagebetreiber verpflichtet sich im Gegenzug, seine Treibhausgasemissionen kontinuierlich zu verringern. Der Absenkpfad wird auf der Grundlage der Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.

Der Absenkpfad über die Verpflichtungsperiode 2013–2020 wird für das Jahr 2021 linear fortgeschrieben. Auch die Festlegung der Verlängerung 2022–2024 erfolgt standardisiert. Ergänzend zu betriebseigenen Massnahmen können in begrenztem Umfang auch ausländische Zertifikate und Emissionsrechte angerechnet werden. Wird das Verminderungsziel wesentlich übertroffen, stellt der Bund bis 2021 unter gewissen Voraussetzungen Bescheinigungen aus. Bescheinigungen können verkauft, jedoch nicht an Verminderungsverpflichtungen angerechnet werden.

Emissionsziel

Alle Anlagebetreiber, die einem Wirtschaftszweig nach Anhang 7 der CO2-Verordnung angehören und jährlich mehr als 100 Tonnen CO2 ausstossen, können sich nach vereinfachtem Verfahren mit einem Emissionsziel befreien. Dieses legt fest, welche Menge an Treibhausgasen der Anlagebetreiber während der Verpflichtungsperiode emittieren darf. Das Emissionsziel berechnet sich vom Ausgangspunkt anhand eines linearen Reduktionspfads bis zum Endpunkt.

Eine systematische Analyse durchlaufen nur Anlagebetreiber, die ein individuelles Emissionsziel beantragen. Der individuelle Reduktionspfad wird gestützt auf dem wirtschaftlich tragbaren Verminderungspotenzial hergeleitet.

Massnahmenziel für kleine Anlagen

Anlagebetreiber, die jährlich weniger als 1‘500 Tonnen CO2 ausstossen, können sich nach einem vereinfachten Modell von der Abgabe befreien lassen: Anstelle eines Reduktionspfads werden in einem standardisierten Verfahren wirtschaftlich tragbare Massnahmen festgelegt (Massnahmenziel). Für die Zielerreichung ist lediglich entscheidend, ob die Massnahmen umgesetzt sind.

Befreiung für Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen

Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) können sich seit 2018 von der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen befreien lassen, die sie für die Stromproduktion einsetzen. Diese Regelung gilt für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 0.5 und 20 MW.

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Letzte Änderung 13.06.2023

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