Anlagebetreiber aus Wirtschaftszweigen, die eine hohe Abgabebelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit dadurch stark beeinträchtigt würde, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug verpflichten sie sich dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern. Die Anlagebetreiber müssen ein Gesuch auf Abgabebefreiung beim BAFU einreichen.
Bis Mitte Oktober 2024 läuft die Vernehmlassung der CO2-Verordnung. Der publizierte Entwurf kann inhaltlich ändern. Dennoch kann der aktuelle Stand der geplanten Regulierung Unternehmen bereits jetzt helfen, den Entscheid für oder gegen eine Verminderungsverpflichtung ab 2025 vorzubereiten. Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der CO2-Verordnung finden Sie hier:
Hinweis: Sofern Ihr Unternehmen bislang noch keine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen hat, wenden Sie sich frühzeitig bei einer zertifizierten Energieberaterin bzw. einem Energieberater für eine Beratung hinsichtlich der Verminderungsverpflichtung sowie der Erarbeitung einer Zielvereinbarung.
Betreiber von Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW oder einer anderen Tätigkeit gemäss Anhang 6 der aktuell geltenden CO2-Verordnung sind grundsätzlich zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet.
Die wichtigsten Eckpunkte Schritt für Schritt:
CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel / Verminderungsverpflichtung
Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. 4. aktualisierte Version. 2022
1. Kann ich meine Anlagen befreien lassen?
Um eine Verminderungsverpflichtung eingehen zu können und von der Abgabe befreit zu werden, muss der Anlagebetreiber:
- eine Tätigkeit nach Anhang 7 der CO2-Verordnung ausführen;
- mit dieser Tätigkeit mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursachen;
- in einem der vergangenen zwei Jahre Emissionen von mehr als 100 Tonnen CO2eq ausweisen.
Anlagebetreiber, die während der 2. Verpflichtungsperiode zwischen 2013 und 2023 bereits einmal eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen hatten, können sich nicht erneut von der CO2-Abgabe befreien lassen.
2. Welches sind die Systemgrenzen für die Abgabebefreiung?
Die Systemgrenze der Verminderungsverpflichtung definiert sich durch den geografischen Perimeter des Anlagebetreibers und die massgebenden Treibhausgasemissionen.
Der Perimeter umfasst eine oder mehrere ortsfeste Anlagen, die auf demselben in sich geschlossenen Produktionsstandort betrieben werden. Mehrere Anlagebetreiber können eine gemeinsame Verpflichtung eingehen.
Folgende Treibhausgasemissionen werden in die Verpflichtung eingeschlossen:
- CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Regelbrennstoffe und fossiler Abfallbrennstoffe;
- geogene CO2-Prozessemissionen;
- fossile CO2-Prozessemissionen, z.B. aus der Herstellung von Stahl;
- N2O-Emissionen, z.B. aus der Herstellung von Salpetersäure;
- perfluorierte Kohlenwasserstoffe aus der Herstellung von Primäraluminium.
3. Mit welchem Modell kann ich meine Anlage ab 2024 befreien lassen?
Je nach individueller Situation, stehen dem Anlagebetreiber verschiedene Befreiungsmodelle offen:
Emissionsziel individuell festgelegt: Ein Emissionsziel legt fest, welche Menge an Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2eq der Anlagebetreiber während der zweiten Verpflichtungsperiode emittieren darf. Das Emissionsziel berechnet sich vom Ausgangspunkt der effektiven Treibhausgasemissionen der Anlagen mithilfe eines linearen Reduktionspfads bis zum Endpunkt. Der Reduktionspfad orientiert sich am wirtschaftlich tragbaren Verminderungspotential, das systematisch in einem Zielvorschlag herzuleiten ist.
Massnahmenziel für kleine Anlagen: Ein Massnahmenziel kann von Betreibern kleiner Anlagen beantragt werden. Richtgrösse ist ein maximaler Ausstoss von jährlich 1‘500 Tonnen CO2eq. Das absolute Massnahmenziel in Tonnen CO2eq beinhaltet eine Liste von wirtschaftlich tragbaren Massnahmen, die umgesetzt werden müssen. Das Verminderungspotential der Anlagen ist als Grundlage der Massnahmenliste systematisch in einem Zielvorschlag herzuleiten.
4. Wie wird ein Gesuch auf Abgabebefreiung bzw. auf Fristerstreckung eingereicht?
Ein Anlagebetreiber, der von der CO2-Abgabe befreit werden will, muss dem BAFU ein Gesuch auf Abgabebefreiung über das System CORE vor Ablauf der Frist einreichen. Das BAFU gewährt auf Antrag eine Fristerstreckung von 8 Monaten, um den Zielvorschlag einzureichen. Bei einer Abgabebefreiung ab 1. Januar 2024 ist das Gesuch somit bis am 1. September 2023 einzureichen, die Frist erstreckt sich in der Regel auf den 30. April 2024.
Das Gesuch kann hier einreicht werden: www.core.admin.ch.
Das Gesuch auf Abgabebefreiung beinhaltet:
- Administrative Daten und geografischen Perimeter;
- Emissionsdaten und Produktionsindikatoren;
- Modellwahl;
- Zielvorschlag;
- Monitoringkonzept für Anlagen, die neben CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Regelbrennstoffe noch andere relevante Emissionen ausweist.
Bei der Erarbeitung der Zielvorschläge können sich die Anlagebetreiber unterstützen lassen. Diese kostenpflichtige Vollzugsunterstützung hat der Bund an folgende Organisationen übertragen:
- Cleantech Agentur Schweiz act
- Energie-Agentur der Wirtschaft EnAW
5. Wie erfolgt der Entscheid durch das BAFU?
Das BAFU prüft das Gesuch und entscheidet über die Abgabebefreiung und das Emissionsziel – bei Betreibern mit kleinen Anlagen über das Massnahmenziel – per Verfügung.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 06.12.2023